Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Emissionshandelsregister auch Händlern zur Verfügung, die keinen Verpflichtungen im Rahmen des CO2-Gesetzes nachkommen müssen.

Die Bestimmungen der heutigen Verordnung über das nationale Emissionshandelsregister26 werden in die vorliegende Verordnung übernommen. Nachfolgend werden nur inhaltliche Änderungen erläutert.

Erläuterungen zu Artikel 60 bis 68 Artikel 60 Kontoinhaber

Alle juristischen und natürlichen Personen können ein Konto im Emissionshandelsregister eröffnen. Zwei verschiedene Arten von Konten werden geführt: Betreiberkonten und Personenkonten. EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto eröffnen. Übrige Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, können die Eröffnung eines Personenkontos beantragen.

Artikel 61 Kontoeröffnung

Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate erhalten, erwerben oder damit handeln wollen, müssen ein Gesuch um die Eröffnung eines Kontos beim BAFU stellen. Das BAFU eröffnet die Konti, wenn alle Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt und sobald die dafür vorgesehenen Gebühren entrichtet wurden.

Die Ernennung eines Transaktionsvalidierers (Abs. 2 Bst. e) dient der Einführung des Vier-Augen-Prinzips. Ohne die Genehmigung durch den Transaktionsvalidierer kann keine Transaktion ausgelöst werden. Einer der Kontobevollmächtigten oder der Transaktionsvalidierer kann gleichzeitig Kontoinhaber sein. Zur Verbesserung der Sicherheit des Emissionshandelsregisters ist die 2-Faktor-Authentifizierung per SMS (smsTAN) obligatorisch. Deshalb wird auch die Angabe einer persönlichen Mobiltelefonnummer für alle Nutzer verlangt (Abs. 2 Bst. d und e).

Für den kostendeckenden Betrieb des Emissionshandelsregisters werden für die Kontoeröffnung und Kontoführung Gebühren nach Aufwand erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Artikel 4 der Gebührenverordnung des BAFU27 vom 3. Juni 2005.

Artikel 62 Zustellungsdomizil

Bei Personenkonten müssen sowohl die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person (bei Unternehmen) bzw. der Kontoinhaber (bei natürlichen Personen), wie auch die beiden Kontobevollmächtigten und der Transaktionsvalidierer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz haben. Durch diese Erfordernis, die auch in verschiedenen EU-Emissionshandelsregistern vorgesehen ist, wird die Kontaktaufnahme der Schweizer Behörden mit den Nutzern des Emissionshandelsregisters vereinfacht.

Konten, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, werden nicht eröffnet. Nicht erfasst von der Regelung sind Konten, die vor dem 1. Januar 2012 eröffnet wurden.

Artikel 63 Eintragung im Emissionshandelsregister

Sämtliche Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein. Diese existieren ausschliesslich unverbrieft in elektronischer Form. Die Identifikation wird über eine genau definierte Seriennummer sichergestellt. Jede Transaktion oder andere Veränderung ändert den Bestand im Konto der Benutzer und wird registriert.

Artikel 65 Registerführung

Das Emissionshandelsregister wird auf elektronischer, internetbasierter Grundlage vom BAFU geführt. Die Teilnehmer können grundsätzlich jederzeit mit Hilfe des Benutzernamens und des Passwortes sowie der Angabe des smsTAN auf ihr Konto zugreifen und Transaktionen tätigen. Die dafür benötigten technischen und elektronischen Voraussetzungen sind in den allgemeinen Bedingungen des BA-FU28 über das nationale Emissionshandelsregister definiert.

Das BAFU erstellt für alle Transaktionen Protokolle, so dass diese jederzeit nachvollzogen werden können.

Das BAFU kann jederzeit zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Dokumenten weitere Unterlagen verlangen.

26 SR 641.712.2

27 SR 814.014

28 Allgemeine Bedingungen über das nationale Emissionshandelsregister des BAFU: http://www.bafu.admin.ch/emissionshandel/05570/index.html?lang=de 28/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060