Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

den Marktpreisen der EU orientiert, soll der Schlechterstellung von Schweizer Unternehmen gegenüber der europäischen Konkurrenz vorbeugen. Bei einer Verknüpfung mit dem EU-EHS würde diese Verordnungsbestimmung aufgehoben.

Zum anderen wird kleineren EHS-Unternehmen der Zugang erleichtert, indem ein Teil der zu versteigernden Menge an Emissionsrechten für ein nicht kompetitives Verfahren reserviert wird (Abs. 3). Jedes EHS Unternehmen kann an diesem Verfahren teilnehmen und eine beschränkte Menge an Emissionsrechten in einem geschlossenen Orderbuch beantragen. Der dafür zu bezahlende Preis wird in der Versteigerung der übrigen Emissionsrechte festgelegt. Durch Abgabe eines Angebots im nicht kompetitiven Verfahren akzeptiert der Bieter den in der Versteigerung ermittelten Preis. Werden nicht alle für das nicht kompetitive Verfahren vorgesehenen Emissionsrechte vergeben, werden diese zu einem späteren Zeitpunkt versteigert.

Nach Abschluss der Versteigerung werden die Teilnehmer über den Ausgang informiert und die zu bezahlenden Beträge in Rechnung gestellt. Nach Bezahlung werden die Emissionsrechte auf das Konto des Bieters im Emissionshandelsregister übertragen. Die Erträge aus den Versteigerungen fliessen in die allgemeine Bundeskasse.

Der Auktionator beobachtet das Bieterverhalten kontinuierlich. Sofern es Anzeichen gibt, dass das Bieterverhalten auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist, kann er Gegenmassnahmen ergreifen.

Artikel 51 Emissionsminderungszertifikate

EHS-Unternehmen können für die Deckung ihrer Treibhausgasemissionen unbeschränkt Emissionsrechte und in beschränktem Umfang Emissionsminderungszertifikate verwenden. Dies gewährt den Unternehmen eine höhere Flexibilität bei der Zielerreichung und schafft eine Gleichberechtigung mit den im EU-EHS eingebundenen Unternehmen.

Der Umfang der in den Jahren 2013 bis 2020 maximal anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate entspricht grundsätzlich 11 Prozent der über die Jahre 2008 bis 2012 (erste Verpflichtungsperiode) zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in der ersten Verpflichtungsperiode verwendeten Emissionsminderungszertifikate (Abs. 1 Bst. a). Bei Unternehmen, die nicht über die ganze Zeitspanne von 2008 bis 2012 befreit waren, wird der maximal zulässige Anteil anhand der fünffachen Menge des jährlichen Durchschnittswerts ermittelt. Ein Unternehmen, das z.B. erst auf das Jahr 2010 befreit wurde, hatte somit nur für die drei Jahre 2010 bis 2012 ein CO2-Frachtziel einzuhalten. Diese Menge zugeteilter Emissionsrechte ist durch drei zu dividieren und dann für die fünf Jahre 2008 bis 2012 hochzurechnen und mit fünf zu multiplizieren.

EHS-Unternehmen, die in der ersten Verpflichtungsperiode keine oder nur wenige Emissionsminderungszertifikate verwendet und ihre Ziele mit eigenen Reduktionsmassnahmen erreicht haben, steht somit in Zukunft ein grösseres Kontingent zu. Andere Unternehmen können das in der ersten Periode nicht ausgeschöpfte eigene Reduktionspotential in der zweiten Periode nachholen.

EHS-Unternehmen mit Anlagen und Treibhausgasemissionen, die in der ersten Verpflichtungsperiode nicht im Emissionshandelssystem eingebunden waren, können für diese Emissionsminderungszertifikate im Umfang von 4,5 Prozent der effektiven Emissionen in der zweiten Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020 verwenden (Bst. b). Installiert ein Unternehmen neue Kapazitäten, so wird für diese ebenfalls die 4,5 Prozent-Limite angewendet. Da für neu ins CH-EHS einbezogene Anlagen und Treibhausgase in der ersten Verpflichtungsperiode keine Emissionsrechte zugeteilt wurden, bemisst sich die Limite an den effektiven Treibhausgasemissionen der zweiten Verpflichtungsperiode. Umgerechnet auf die anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten pro Verpflichtungsjahr sind die beiden Vorgaben als gleichwertig einzustufen.

Anhand eines Zahlenbeispiels illustriert sich die unterschiedliche Behandlung bestehender und neuer Teilnehmer wie folgt : Ein seit 2008 in das EHS eingebundenes Unternehmen mit einer Zuteilung von 100 Tonnen CO2 pro Jahr im Zeitraum 2008 bis 2012 (siehe Abbildung 2) kann im Zeitraum 2008 bis 2020 insgesamt Emissionsminderungszertifikate im Umfang von 11 Prozent der für 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionsrechte nutzen. 11 Prozent von insgesamt 500 Tonnen CO2 ergibt 55 Tonnen CO2. Dies entspricht im Zeitraum 2008 bis 2020 (13 Jahre) einem Durchschnitt von 4,2 Tonnen pro Jahr.

24/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060