Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

trägt dieser Anpassungsfaktor 1. Das heisst, dass bis zum jeweiligen Benchmark vollständig kostenlos Emissionsrechte zugeteilt werden. Dies betrifft den grössten Teil der im CH-EHS abgedeckten Emissionen. Für alle anderen Prozesse beträgt der Anpassungsfaktor 0,8 (in 2013) und reduziert sich linear auf 0,3 in 2020. In diesem Falle müssen im Verlaufe der Verpflichtungsperiode zunehmend Emissionsrechte ersteigert, bzw. am Markt zugekauft werden. Für die Produktion von Strom wird keine kostenlose Zuteilung vorgenommen.

Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren und Teilsektoren wird aus der EU übernommen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Bei der Erstellung der Liste wurden in der EU in erster Linie die Energie- und Handelsintensität der einzelnen Sektoren betrachtet. Sektoren, in denen die EHS-bedingten Kosten zu einem Anstieg der Produktionskosten um mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung führen sowie das Verhältnis des Gesamtwertes der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Grösse des Binnenmarktes grösser als 10 Prozent ist, werden als Carbon Leakage gefährdet betrachtet. Ebenfalls wird ein Carbon Leakage Risiko angenommen, falls einer der beiden Indikatoren den Wert von 30 Prozent übersteigt.21 Erfolgt die kostenlose Zuteilung nach einem Produktbenchmark, kann das Risiko von Carbon Leakage aus der Benchmark-Liste der EU abgelesen werden.22

Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren und Teilsektoren der EU gilt für die Jahre 2013 und 2014 und wird für die Zeit ab 2015 erneuert. Sollten aufgrund neuer Analysen zusätzliche Sektoren in die Liste aufgenommen, beziehungsweise gewisse Sektoren von der Liste genommen werden, wird der Verweis in Anhang 7 Ziffer 2 angepasst.

Sektorübergreifender Korrekturfaktor

Die Summe der auf Basis der Benchmarks errechneten individuellen Zuteilungsmengen darf die festgelegte Emissionsobergrenze im CH-EHS (abzüglich der Reserve für neue Marktteilnehmer) nicht übersteigen. Sollte dies in einem Jahr der Fall sein, werden die Zuteilungsmengen anhand eines linearen sektorübergreifenden Korrekturfaktors entsprechend gekürzt (Art. 49 Abs. 2). In diesem Fall werden sämtliche zur Verfügung stehenden Emissionsrechte kostenlos zugeteilt, und es findet keine Versteigerung mehr statt. Dies im Unterschied zur EU, wo der Korrekturfaktor so bestimmt wird, dass immer eine Mindestmenge für die Versteigerung reserviert wird.

Ob und wann der Korrekturfaktor notwendig sein wird, hängt auch von der Anzahl Unternehmen ab, die den Benchmark unterbieten. Je mehr treibhausgaseffiziente Unternehmen und Biomasseeinheiten (geringe Emissionen und vergleichsweise hohe kostenlose Zuteilung) ins EHS stossen, desto eher dürfte die verfügbare Menge Emissionsrechte ausgeschöpft und eine Korrektur notwendig sein. Andererseits wird die Anwendung des Korrekturfaktors durch den Einbezug der Kehrichtverbrennungsanlagen (relativ hohe Emissionen bei vergleichsweise geringer kostenloser Zuteilung) weniger wahrscheinlich.

Kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer:

Die kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer berechnet sich grundsätzlich nach derselben Systematik, wobei auch der oben erläuterte Korrekturfaktor angewendet würde (in Abweichung zum EU-EHS23). Weil bei neuen Anlagen jedoch keine historischen Aktivitätsdaten vorhanden sind, wird die Zuteilung im Unterschied zu bestehenden Anlagen mit Hilfe der Kapazität sowie einem angenommenen Auslastungsgrad berechnet. Bei der kostenlosen Zuteilung für neue Marktteilnehmer ist ferner zu beachten, dass für sie nur eine begrenzte Menge an Emissionsrechten (5 Prozent der Emissionsobergrenze im EHS) zur Verfügung steht. Sollte sie aufgebraucht sein, können keine weiteren Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt werden. Zeichnet sich ab, dass die Reserve ausgeschöpft wird, wird das BAFU die Einführung von Wartelisten prüfen.

21 Vgl. Artikel 10a Absätze 12 bis 18 der EU-ETS-Richtlinie sowie den Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt sind; 2010/2/EU.

22 Vgl. Annex I des EU Kommissions-Beschlusses vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; 2011/278/EU.

23 Im EU-EHS untersteht die kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer nicht dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor, der bei den bestehenden Anlagen angewendet wird, sondern einem linearen Absenkpfad von jährlich -1.74 % ausgehend von der kostenlosen Zuteilungsmenge in 2013. Im CH-EHS ist diese unterschiedliche Handhabung nicht vorgesehen, da sie zu Verzerrungen zwischen bestehenden und neuen Anlagen führen könnte. 22/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060