Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
4.3 Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring Artikel 53 Datenerhebung
Um die Emissionsobergrenze im CH-EHS sowie die kostenlosen Zuteilungen berechnen zu können, müssen die Unternehmen im Wesentlichen folgende Daten zur Verfügung stellen:
1) Angaben zum Unternehmen, den betriebenen Anlagen sowie den ausgeführten Tätigkeiten;
2) Emissionsdaten, insbesondere zu Emissionen, die im bisherigen System noch nicht erfasst waren;
3) Daten zu den Produktionsmengen, zum Wärme- sowie zum Brennstoffverbrauch.
Das BAFU kann gemäss Absatz 1 eine kompetente, unabhängige Stelle mit der Erhebung dieser Daten beauftragen. Die Unternehmen unterliegen gemäss Absatz 2 einer Mitwirkungspflicht. Sollte diese verletzt werden, verliert das Unternehmen seinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten.
Das BAFU oder die vom BAFU beauftragte Stelle prüft die vom Unternehmen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit. Die Zuteilungsberechnung nach Artikel 49 sowie die Berechnung der Emissionsobergrenze (Cap) beruht auf diesen Daten.
Die Daten, Monitoringkonzepte und –berichte werden in der für den Vollzug der CO2-Abgabebefreiung betriebenen Datenbank gespeichert (siehe Erläuterungen zu Artikel 83).
Artikel 54 Monitoringkonzept
Bis zum 1. Juni 2013 (obligatorisches EHS) beziehungsweise 1. September 2013 (opt-in) müssen die EHS-Unternehmen dem BAFU ein Monitoringkonzept zur Genehmigung einreichen (Abs. 1). Darin ist aufzuzeigen, wie die jährlichen Treibhausgasemissionen gemessen oder berechnet sowie dokumentiert werden (Abs. 2). Das BAFU wird Vorlagen für die Erstellung des Monitoringkonzepts zur Verfügung stellen. Dabei werden die Unternehmen durch das BAFU oder den für die Datenerhebung nach Artikel 53 beauftragten Dritten unterstützt.
Bei den energetischen CO2-Emissionen werden sich die Monitoringanforderungen an der heutigen Monitoringpraxis orientieren. Für Regelbrennstoffe sind dabei die Standard-Emissionsfaktoren des BAFU zu verwenden. Bei nicht-kommerziellen Abfallbrennstoffen, deren Zusammensetzung oft variierend ist, müssen die fossilen Emissionen auf Basis von standardisierten oder etablierten Verfahren gemessen beziehungsweise berechnet werden. Dasselbe gilt für nicht-energetische Emissionen aus Prozessen. Die Emissionen sind so genau wie möglich zu bestimmen. Die Vollzugspraxis wird sich an derjenigen der EU orientieren. Das BAFU wird zu Fragen des Vollzugs eine Vollzugsweisung erarbeiten.
EHS-Unternehmen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Emissionshandelssystem einbezogen werden, müssen das Konzept bis spätestens drei Monate nach Einbezug einreichen (Abs. 1).
Bereits genehmigte Monitoringkonzepte müssen angepasst und nochmals genehmigt werden, falls die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind oder falls aufgrund von Änderungen eine Anpassung notwendig wird (Abs. 3).
Artikel 55 Monitoringbericht
Basierend auf dem Monitoringkonzept müssen die EHS-Unternehmen dem BAFU ab 2014 und danach jährlich bis spätestens am 31. März einen Monitoringbericht einreichen (Abs. 1). Daraus wird u.a. ersichtlich, wie sich die Treibhausgasemissionen sowie die Produktionskapazitäten und Feuerungswärmeleistungen ihrer Anlagen entwickelt haben. Das EHS-Unternehmen muss sicherstellen, dass der Monitoringbericht vor Einreichung beim BAFU von einem unabhängigen, vom BAFU anerkannten Dritten verifiziert wird. Die Kosten für die Verifizierung sind von den Unternehmen selbst zu tragen (Abs. 3).
Wird der Monitoringbericht nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingereicht, schätzt das BAFU die Treibhausgasemissionen des EHS-Unternehmens (Abs. 4).
26/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060