Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
Artikel 56 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen
Die EHS-Unternehmen müssen das BAFU über Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung auswirken können, unverzüglich informieren. Darunter fallen Kapazitätsänderungen der Anlagen oder (Teil-) Schliessungen des Unternehmens gemäss Artikel 52. Das BAFU veranlasst in diesen Fällen eine Neubeurteilung der kostenlosen Zuteilung für das Folgejahr.
Weiter müssen Anpassungen der rechtlichen Strukturen wie Fusionen oder Spaltungen gemeldet werden.
Artikel 57 Aufgaben der Kantone
Unternehmen, welche die Eintrittsschwelle für den obligatorischen Einbezug in das CH-EHS überschreiten oder wesentliche Kapazitätsänderungen vornehmen, müssen dies dem Bund melden (Meldepflichten gemäss Artikel 43 und 56). Bei der Überprüfung der eingereichten Daten ist der Bund auf die Unterstützung der Kantone angewiesen, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebsbewilligungen eine Übersicht über sämtliche grösseren Anlagen auf ihrem Kantonsgebiet haben. Diese Mitwirkungspflicht der Kantone orientiert sich an der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht der Kantone im Rahmen der PRTR-Verordnung25. Insbesondere überprüfen die Kantone die Vollständigkeit der erfolgten Meldungen und unterstützen den Bund bei der Identifizierung der Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen ist. Das BAFU stellt den Kantonen die Liste mit den gemeldeten Anlagen zur Verfügung.
4.4 Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifi-
katen Artikel 58 Pflicht
Um seiner Pflicht nachzukommen, muss ein EHS-Unternehmen alle relevanten, im Monitoringbericht dokumentierten und verifizierten effektiven Treibhausgasemissionen mit Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten abdecken.
Die Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten muss ab 2014 jährlich bis am 30. April für die Emissionen des Vorjahres mittels Entwertungstransaktion im nationalen Emissionshandelsregister erfolgen. Die notwendige Transaktion wird durch das EHS-Unternehmen ausgelöst.
Artikel 59 Nichteinhaltung der Pflicht
EHS-Unternehmen, die ihre verifizierten effektiven Treibhausgasemissionen des Vorjahres nicht bis zum 30. April vollständig mit Emissionsrechten und soweit zugelassen Emissionsminderungszertifikaten abgedeckt haben, müssen pro nicht abgedeckte Tonne CO2 eine Sanktion von 125 Franken bezahlen (Abs. 1). Die fehlenden Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate müssen bis am 31. Januar des Folgejahres abgegeben werden. Erfolgt diese Abgabe nicht fristgerecht, wird die kostenlose Zuteilung für dieses Folgejahr entsprechend gekürzt (Abs. 3). Die Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten geht im Todesfall, bei Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei Übernahme des Unternehmens direkt an den Nachfolger über. Die entsprechenden Artikel des Mineralölsteuergesetzes werden sinngemäss angewendet.
4.5 Abschnitt: Nationales Emissionshandelsregister Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 60 bis 68)
Das BAFU führt bereits heute ein Emissionshandelsregister. Dieses wird insbesondere für das nationale Emissionshandelssystem benötigt. So werden die Zuteilung von Emissionsrechten, die Entwertung, die Übertragung von Emissionsrechten und ausländischen Emissionsminderungszertifikaten sowie die Überprüfung der Zielerreichung über das Register abgewickelt. Nebst den EHS-Unternehmen tätigen auch weitere Akteure (befreite Unternehmen, die nicht am EHS teilnehmen, Treibstoffimporteure und Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke) für die Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten Übertragungen im Emissionshandelsregister. Zudem steht das Schweizer
25 PRTR: Pollutant Release and Transfer Register (Register über die Freisetzung von Schadstoffen, den Transfer von Abfällen und den Transfer von Schadstoffen in Abwasser), SR 814.017. 27/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060