Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Benchmarks für Sektoren mit Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom:

Gewisse Produktionsprozesse können sowohl mit Brennstoffen als auch mit elektrischer Energie betrieben werden. Um dieser Ausgangslage gerecht zu werden, wurden in der EU bei der Festlegung spezifischer Benchmarks auch die (indirekten) Emissionen des verwendeten Stroms berücksichtigt, wobei für den Strom gemäss europäischem Strommix ein CO2-Wert von 0,465 Tonnen CO2 pro MWh verwendet wurde. Da für Emissionen aus der Stromerzeugung jedoch keine kostenlose Zuteilung erfolgt, müssen diese (indirekten) Emissionen bei der Anwendung dieser Benchmarks wieder herausgerechnet werden. Da sich das CH-EHS auf die Benchmarks der EU abstützt, muss die Zuteilung der Emissionsrechte nach derselben Logik vorgenommen werden. Würde der niedrigere CO2-Wert des Schweizer Strommix verwendet, würde dies entgegen den EHS-Regeln faktisch eine kostenlose Zuteilung für Strom bedeuten und stünde im Widerspruch zu Anhang 7 Ziffer 1 Absatz 5. Welche der aufgelisteten Benchmarks von dieser Regelung betroffen sind, kann den relevanten Dokumenten der EU entnommen werden.24

Kostenlose Zuteilung für Wärmeflüsse, die über die Systemgrenzen des Unternehmens hinaus gehen:

Für messbare Wärme, die von einem EHS-Unternehmen an andere Unternehmen und an Privathaushalte geliefert wird, erfolgt eine kostenlose Zuteilung (normalerweise unter Anwendung des Wärmebenchmarks). Dabei werden die Anpassungsfaktoren gemäss Anhang 7 Ziffer 2 verwendet, es sei denn, das EHS-Unternehmen könne für einzelne Wärmelieferungen nachweisen, dass das wärmebeziehende Unternehmen einem Sektor oder Teilsektor angehört, für den eine Carbon Leakage-Gefährdung angenommen wird.

Die Emissionsrechte für diese Wärmelieferungen werden in der Regel dem EHS-Unternehmen zugeteilt, das die Wärme liefert. Wird messbare Wärme jedoch direkt an eine Anlage eines anderen EHS-Unternehmens geliefert (über eine direkte Leitung, beziehungsweise auf Basis eines direkten Liefervertrags), werden die Emissionsrechte dem Wärmebezüger zugeteilt.

Für messbare Wärme, die von einer Anlage ausserhalb des EHS bezogen wird, werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt. Wird die Wärme in einem Prozess verwendet, der von einem Produktbenchmark abgedeckt ist, wird die entsprechende kostenlose Zuteilung um den Wärmeimport (multipliziert mit dem Wärmebenchmark) reduziert.

Artikel 50 Versteigerung von Emissionsrechten

Emissionsrechte, die nicht nach Artikel 49 kostenlos zugeteilt wurden, werden versteigert (Abs. 1). Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Organisation fungiert als Auktionator und stellt eine Plattform für die Versteigerungen zur Verfügung. Es achtet darauf, die administrativen Abläufe so einfach und kostengünstig wie möglich zu halten. Versteigerungen werden mehrmals jährlich durchgeführt.

Alle EHS-Unternehmen können nach der Registrierung beim Auktionator an den Versteigerungen teilnehmen. Sie müssen dabei die gewünschte Menge an Emissionsrechten zum jeweiligen Preis festlegen und dem Auktionator angeben. Das Versteigerungsverfahren kann beispielsweise nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung durchgeführt werden. Die Angebote würden beginnend mit dem höchsten Angebotspreis für ein Emissionsrecht aufsummiert, bis die nachgefragte Menge der zur Verfügung stehenden Menge entspräche oder sie überträfe. Das letzte in die Summenbildung eingegangene Angebot entspräche dem Zuschlagspreis. Die Gebote, die über diesem Preis lägen, wären erfolgreich und erhielten die bestellte Menge an Emissionsrechten zum Zuschlagspreis. Diejenigen unter dem Zuschlagspreis würden in dieser Versteigerungsrunde leer ausgehen.

Bis der Zugang zum liquideren EU-Markt durch eine Verknüpfung des CH– und EU–EHS gewährleistet ist, soll die Ausübung von Marktmacht verhindert werden. Aus diesem Grund wird zum einen pro Versteigerung eine Preisober- und -untergrenze festgelegt (Abs. 2). Der Mindestpreis stellt sicher, dass im Markt ein umweltpolitisch wichtiges, minimales Preissignal gilt. Der Höchstpreis, der sich an

24 Vgl. Annex 1 des EU Kommissions-Beschlusses vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; 2011/278/EU. 23/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060