Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

2011. Zur Bestimmung der Emissionsobergrenze in den Jahren 2013 bis 2020 wird diese Menge, ausgehend von 2010, linear um jährlich 1,74 Prozent reduziert (Anhang 6).

Die definitive Emissionsobergrenze über das CH-EHS wird festgelegt werden können, sobald der gesamte Teilnehmerkreis inkl. Unternehmen, die gemäss Artikel 45 Absatz 1 auf Gesuch hin teilnehmen (opt-in), feststeht. Dies wird in der zweiten Jahreshälfte 2013 der Fall sein.

Fünf Prozent der Emissionsobergrenze werden für die kostenlose Zuteilung an neue Marktteilnehmer reserviert (Abs. 2). Hierbei handelt es sich einerseits um neue Anlagen, die erst nach 2012 zugebaut werden, andererseits um wesentliche Kapazitätserweiterungen bei bestehenden Anlagen, die ebenfalls in den Genuss einer zusätzlichen kostenlosen Zuteilung kommen können.

Artikel 49 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

Die Emissionsrechte im CH-EHS werden gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb notwendig sind. Massgebend dafür sind gemäss Artikel 49 Absatz 1 die in Anhang 7 aufgeführten Benchmarks und Anpassungsfaktoren. Produktbenchmarks definieren die Menge Emissionsrechte, die pro produzierte Einheit maximal zugeteilt werden können (z.B. 1,514 Emissionsrechte pro Tonne Aluminium). Im Rahmen des EU-EHS wurden 52 verschiedene Produktbenchmarks in einem aufwändigen Prozess in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und den Verbänden ausgearbeitet. Sie entsprechen jeweils den durchschnittlichen Emissionen der 10 Prozent effizientesten Anlagen in der EU, die das entsprechende Produkt herstellen. Details zu den Produktbenchmarks (einbezogene Produkte und Systemgrenzen) finden sich in den relevanten Dokumenten der EU.20 Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Vergleich mit der EU zu gewährleisten, werden im CH-EHS dieselben Benchmarkwerte angewendet wie im EU-EHS. Auch die Bestimmungen zur Anwendung der Benchmarks orientieren sich stark an denjenigen in der EU.

Die Zuteilungsberechnung wird auf Basis der nach Artikel 53 erhobenen Daten vom BAFU oder einer beauftragten Stelle durchgeführt.

Die Zuteilungsberechnungen finden im Anschluss an die Meldungen bzw. Gesuche zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 43 und 45 statt. Sie können auf freiwilliger Basis bereits ab Ende des 2. Quartals 2012 erfolgen. Die Festlegung der definitiven individuellen kostenlosen Zuteilungsmengen wird erst nach der Berechnung sämtlicher kostenlosen Zuteilungen erfolgen (in der zweiten Hälfte 2013).

Anwendung der Benchmarks (Anhang 7)

Grundsätzlich erfolgt die kostenlose Zuteilung auf Basis der im Anhang 7 Ziffer 1 Absatz 1 aufgeführten Produktbenchmarks. Nur bei Produktionsprozessen, die nicht von einem Produktbenchmark erfasst sind, kommen Ausweich-Varianten zur Anwendung. In diesem Fall wird die Zuteilung, wenn möglich, anhand des Wärmebenchmarks berechnet, der sich auf die erzeugte bzw. verbrauchte Wärmemenge bezieht (Abs. 2). Handelt es sich um nicht messbare Wärme, wird auf den Brennstoffbenchmark zurückgegriffen (Abs. 3), der eine Zuteilung auf Basis der Inputenergie der verwendeten Brennstoffe festlegt (entspricht ca. Emissionsfaktor von Erdgas). Bei nicht-energetischen Prozessemissionen, die von keinem Produktbenchmark erfasst sind, beträgt die Zuteilung 97 Prozent der historischen Emissionen (Abs. 4). Für die Stromproduktion werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt (Abs. 5).

Die Benchmarkwerte werden mit einer auf den jeweiligen Benchmark bezogenen Aktivitätsrate (Menge produzierte Produkte / erzeugte, bzw. verbrauchte Wärme / verwendete Inputenergie) in einer festgelegten Bezugsperiode multipliziert. Dabei können die Unternehmen festlegen, ob sie sich auf die Bezugsperiode 2005 bis 2008 oder 2009 bis 2010 beziehen, wobei jeweils der Medianwert (Jahreswert) verwendet wird.

Risiko von Produktionsverlagerungen bedingt durch CO2-Kosten (carbon leakage)

Die errechneten Zuteilungsmengen werden gemäss Anhang 7 Ziffer 2 zusätzlich mit einem Anpassungsfaktor multipliziert. Für Prozesse in CO2- und handelsintensiven Sektoren, die dem Risiko von CO2-Kosten bedingten Produktionsverlagerungen ins Ausland ausgesetzt sind (carbon leakage), be-

20 Vgl. Annex I des EU Kommissions-Beschlusses vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; 2011/278/EU. 21/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060