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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Humanforschung
Art. 75 Portal
1Der öffentliche Zugang zu Informationen über in der Schweiz durchführte klinische Versuche wird durch einen informatikbasierten, öffentlichen Zugang zu einem Register oder mehreren Registern (Portal) sichergestellt.
2 Das Portal ermöglicht namentlich:
a. die Verknüpfung der Daten der ergänzenden Datenbank mit denjenigen der zulässigen Register nach Artikel 72 Absatz 1;
b. die stichwortorientierte Suche nach klinischen Versuchen.
3Der Betrieb des Portals sowie der ergänzenden Datenbank des Bundes wird durch das BAG sichergestellt.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 76 Nachführung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.
Art. 77 Übergangsbestimmung zur Registrierungspflicht
Der Sponsor eines bewilligten klinischen Versuchs, der nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des HFG abgeschlossen wird, muss die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1 innerhalb von sechs Monaten in ein Register nach Artikel 72 Absatz 1 eintragen.
Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 14. Juni 199323 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung,
2. Verordnung vom 17. Oktober 200124 über klinische Versuche mit Heilmitteln,
3. HIV-Studienverordnung vom 30. Juni 199325.
Art. 79 Änderungen bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 6 geregelt.