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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
5. Kapitel: Registrierung
Art. 72 Zulässige Register
1 Der Sponsor muss bewilligte klinische Versuche registrieren:
a. in einem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Primär-Register21; oder
b. im Register der Nationalen Medizinbibliothek der Vereinigten Staaten von Amerika22.
2Daten in einer Landessprache der Schweiz sind zusätzlich in der ergänzenden Datenbank des Bundes nach Artikel 76 Absatz 3 einzutragen.
3 Der Sponsor kann diese Pflicht an die Prüfperson delegieren.
Art. 73 Inhalt und Zeitpunkt der Registrierung
1 Der Sponsor trägt folgende Daten ein:
a. Daten nach Anhang 5 Ziffer 1 in einem Register nach Artikel 72 Absatz 1;
b. Daten nach Anhang 5 Ziffer 2 in die ergänzende Datenbank nach Artikel 72 Absatz 2.
2Die Daten sind in der von der zuständigen Ethikkommission bewilligten Fassung einzutragen. Der Eintrag muss spätestens vor der Durchführung des klinischen Versuchs erfolgen; vorbehalten bleibt Absatz 3.
3Klinische Versuche, in denen das zu untersuchende Arzneimittel erstmals erwachsenen Personen verabreicht wird (klinische Versuche der Phase I), müssen spätestens ein Jahr nach Abschluss registriert werden.
4Der Sponsor beziehungsweise die von ihm delegierte Prüfperson muss die eingetragenen Daten mindestens einmal jährlich aktualisieren. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5 Änderungen folgender Daten müssen innerhalb von 30 Tagen nach deren Bewilligung beziehungsweise Durchführung eingetragen werden:
a. Status der Rekrutierung von Personen für den klinischen Versuch;
b. Ein- und Ausschlusskriterien;
c. Abschluss oder Abbruch des klinischen Versuchs.
Art. 74 Verantwortlichkeit
Der Sponsor ist für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der eingetragenen Daten verantwortlich.
21 Die Register sind einsehbar unter "www.who.int/ictrp".
22 Das Register ist einsehbar unter "www.clinicaltrials.gov".