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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten

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Humanforschung

Anhang 2 (Art. 13)

Deckungssummen der Sicherstellung

1. Die Deckungssumme für klinische Versuche der Kategorie A, sofern allfällige

Massnahmen zur Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten oder zur Entnahme biologischen Materials mit mehr als nur minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind, beträgt mindestens:

a. pro Person: 250 000 Franken;

b. für Sachschäden: 20 000 Franken;

c. für den gesamten klinischen Versuch: 3 Millionen Franken.

2. Die Deckungssumme für übrige klinische Versuche beträgt mindestens:

a. pro Person: 1 Million;

b. für Sachschäden: 50 000 Franken;

c. für den gesamten klinischen Versuch: 10 Millionen Franken.