Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Art. 1a Geltungsbereich

Abs. 1:

An dieser Stelle wird der Geltungsbereich in einem eigenständigen Artikel umschrieben. Dabei wird verdeutlicht, dass behandelte Waren in den Geltungsbereich der VBP fallen, so wie dies auch aus Art. 1 Abs. 2 Bst. e BPR hervorgeht. Ebenfalls zum Ausdruck gebracht wird, dass Biozidproduktefamilien (vergleichbar mit "Rahmenformulierungen" in der Terminologie der geltenden VBP) wie Biozidprodukte zu behandeln sind, sofern keine ausdrückliche andere Regelung besteht (vgl. beispielsweise Art. 13d), Biozidprodukten gleichgestellt sind. Durch diesen Grundsatz muss dies nicht - wie in der BPR - bei jeder einzelnen Bestimmung festgehalten werden.

Von der Revision unberührt bleibt der Grundsatz der geltenden VBP, dass die Einfuhr von Biozidprodukten zu privaten Zwecken nicht als Form des Inverkehrbringens gilt und somit keiner Zulassung bedarf (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. i ChemG). Dieser Aspekt divergiert zur BPR, wo diese Ausnahme nicht zum Ausdruck kommt. Die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Biozidprodukten jedoch müssen nach VBP bzw. revVBP auch für zu privaten Zwecken importierte Biozidprodukte eingehalten werden.

Abs. 2

In Anhang 10 sind die Beschreibung der Produktarten ohne Abweichungen aus Anhang V BPR übernommen. Gegenüber bisherigem Recht (Anhang V der Richtlinie 98/8/EG bzw. Anhang 10 VBP) wurden verschiedene Änderungen vorgenommen; sie sind in den Erläuterungen zu Anhang 10 zusammengefasst. Insbesondere wurde die bisherige Produktart 20 "Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel" aufgehoben (damit wurde Produktart 23 zu Produktart 20). Die Aufhebung der bisherigen Produktart 20 ist darin begründet, dass diese Biozidprodukte in der EU in der Lebensmittel- bzw. in der Futtermittelgesetzgebung geregelt sind (vgl. Erwägungsgründe 21 und 23 BPR).

Abs. 3

Der Gegenstand des bisherigen Art. 1 Abs. 2 VBP (pathogene Mikroorganismen in Biozidprodukten) erstreckt sich neu auch auf "behandelte Waren".

Abs. 4

Bst. a: In der neuen Formulierung des bisherigen Art. 1 Abs. 3 wird die in Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 BPR erfolgte Präzisierung wiedergegeben, wonach Biozidprodukte, die thematisch zwar vom Geltungsbereich einer anderen Gesetzgebung erfasst sind, aber nicht zu einem der dort vorgesehenen Zwecke verwendet werden, in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Mit dieser Präzisierung werden Fragen zur Schnittstelle der VBP mit den genannten Erlassen, die bisher im Rahmen des Vollzugs durch Auslegung ermittelt werden mussten, hinfällig. Dies ist der Rechtssicherheit zweifellos dienlich.

Die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a-k BPR aufgeführten EU-Erlasse entsprechen mit wenigen Ausnahmen den in Art. 1a Abs. 4 genannten schweizerischen Gesetzgebungen, so dass analoge Schnittstellen zu diesen Gesetzgebungen resultieren. Weil die zitierten EU-Erlasse aber nicht vollumfänglich in schweizerisches Recht implementiert wurden, sind die Schnittstellen nicht vollständig kongruent.2

Bst. b und c: Die bisher nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c vom Geltungsbereich der VBP ausgenommene Durchfuhr und der Transport von Biozidprodukten wurde auf "behandelte Waren" ausgedehnt.

Bst. d und e: Die hier stipulierten Präzisierungen zum Geltungsbereich wurden schon bisher in diesem Sinn gehandhabt. Neu erscheint dies in Art. 2 Abs. 5 Bst. a und b BPR in kodifizierter Form.

Art. 1b Anpassung des Rechts und völkerrechtlicher Vertrag

In dieser Revision können gewisse Verfahrensregelungen, die aufgrund eines angepassten MRA dereinst gelten werden, nicht landesrechtlich abgebildet werden. Dies ist allerdings bereits mit Bezug auf

2Die in Art. 2 Abs. 3 Bst. a-q BPR aufgeführten EU-Erlasse tangieren die Geltung der BPR und somit der VBP nicht. Die Vorbehalte der Absätze 6-9 sind deklaratorischer Natur und müssen in der VBP nicht abgebildet werden.