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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 Bst. b, c und cbis, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. c

1Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über:

b. die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);

c. die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen;

cbis. die Abwehr unrechtmässiger Handlungen gegen die Luftfahrt (Luftsicherheit);

2Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten über:

3Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:

c. die Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen an Flugsicherungsunternehmen vorsehen; für Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung gilt Artikel 40b sinngemäss.

Art. 8b

2b. Radiotelefo-1 Einzige Radiotelefoniesprache im Verkehr mit den Flugverkehrsleitdiensten im Luftraum über der Schweiz ist Engniesprache

lisch.

2Der Bundesrat kann für grenznahe Gebiete und für Fluginformationsdienste Ausnahmen gewähren, wenn es die Flugsicherheit oder völkerrechtliche Verträge erfordern.

Art. 21 Randtitel

VII. Luftpolizei

1. Zuständigkei-

ten und Befug-

nisse

Art. 21a

2. Sicherheitsbe- 1

auftragte im Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im interna-Luftverkehr tionalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicher-

heitsbeauftragte eingesetzt werden.

2Soweit dafür auf Personal der Kantone oder von Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.

3Das BAZL hat die Oberaufsicht über den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten.

Art. 21b

3. Informations-1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) bearbeitet im Informationssystem Informationen, die zur Erstellung von Risikosystem für den

Einsatz von und Bedrohungsanalysen und von Einsatzplänen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten Sicherheitsbe- notwendig sind.

auftragten im

Luftverkehr2 Das Informationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Perso-

a. Allgemeines

nen.

Art. 21c

b. Bearbeitete Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet:

Datenkategorien a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort und Wohnadresse sowie weitere Personendaten von

möglichen Gefährdern und von einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten;

b. Ton- und Bildaufzeichnungen;

1BBl 20XX …

2 SR 748.0