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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten

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Luftfahrtgesetz

e. Autopsien;

f. die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;

g. das Einholen von Gutachten.

3Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686 anwendbar.

4Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

5Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

6Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

Art. 26a Abs. 1

1Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

Art. 36

I. Flugplätze1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Bau und Betrieb von Flugplätzen.

1. Zuständigkeit,

Begriff, Wasser-2 Die Flugplätze werden eingeteilt in:

flugplätze

a. Flughäfen: Flugplätze, die über eine Betriebskonzession verfügen (Art. 36a);

b. Flugfelder: die übrigen Flugplätze.

3Als Flugfelder gelten auch die vom Bundesrat bestimmten Landestellen zur Hilfeleistung, die intensiv genutzt oder mit Instrumentenanflugverfahren benützt werden.

4Der Bundesrat kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.

Art. 36a

2. Betrieb1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Betriebskonzession des UVEK erfor-A. Betriebskon- derlich.

zession für

Flughäfen2 Das UVEK kann eine Betriebskonzession auch für Flugplätze ohne öffentlichen Verkehr erteilen, an deren Betrieb ein

a. Allgemeines gewichtiges öffentliches Interesse besteht.

3Die konzessionierten Flugplätze (Flughäfen) werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a. Landesflughäfen: Flugplätze, die dem öffentlichen Verkehr im nationalen Interesse dienen;

b. Regionalflughäfen mit Anbindungsfunktion: Flugplätze, die dem öffentlichen Verkehr oder der Anbindung an andere nationale oder internationale Flughäfen dienen;

c. Regionalflughäfen ohne Anbindungsfunktion: die übrigen konzessionierten Flugplätze.

Art. 36b

b. Rechte und1

Pflichten des Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben.

Konzessionärs2

Dem Konzessionär steht das Recht zu, Gebühren zu erheben, sowie das Enteignungsrecht.

3Der Konzessionär ist verpflichtet:

a. den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen (Zulassungszwang);

b. einen geordneten, sicheren Betrieb zu gewährleisten;

c. für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.

4Der Bundesrat legt für die einzelnen Kategorien die Anforderungen an die Infrastruktur und den Betrieb fest.

Art. 36c

c. Konzessions-1 Das UVEK erteilt die Konzession, sofern der Bewerber:

voraussetzungen

a. Gewähr bietet für die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 36b Absatz 3;

b. wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig ist.

2Der Bundesrat legt für die einzelnen Kategorien die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fest.

6 SR 172.021