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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten

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Luftfahrtgesetz

a. terroristische Tätigkeiten im Sinn von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit11;

b. strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223-226terdes Strafgesetzbuches12;

c. strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195113;

d. strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197714 oder nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199715.

Art. 106

III. Anwendung1 Der Bund haftet für Schäden, die von einem schweizerischen Militärluftfahrzeug einer Person oder Sache auf der der Bestimmun-

gen für die zivile Erde zugefügt werden, ausschliesslich gemäss den Artikeln 64–74 und 77–79 dieses Gesetzes.

Luftfahrt auf die

militärische2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit auch für die Luftfahrt militärische Luftfahrt anwendbar sind.

1. Im

allgemeinen

Art. 107a Abs. 4, 4bisund 6

4Die Erbringer der zivilen und der militärischen Flugsicherungsdienste installieren und betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen. Der Bundesrat kann für Flugsicherungsdienstleistungen im militärischen Bereich Ausnahmen vorsehen.

4bisDer Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

6Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absatz 2 zugegangen sind.

Art. 107c

IIIb. Information1 Das BAZL informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

der Öffentlich-

keit2 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden Inspektions- und Auditberichte des BAZL sowie sämtliche

Dokumente, die Schlussfolgerungen über die bei diesen Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten.

II

Die Änderungen bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….16

1Der Bundesrat legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die neu der Kategorie der Flugfelder zugeordneten Landestellen zur Hilfeleistung die entsprechenden Vorschriften einhalten müssen. Der Bundesrat kann bei der Festlegung dieser Übergangsregelung zwischen den sicherheitsrelevanten Anforderungen und den Umweltvorschriften unterscheiden und für die beiden Regelungsbereiche unterschiedliche Fristen vorsehen.

2Wesentliche Änderungen an der Infrastruktur oder am Betrieb einer Landestelle zu Hilfeleistung innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Fristen sind nur möglich, wenn die sicherheitsrelevanten Anforderungen und die Umweltvorschriften eingehalten sind.

3Der Bundesrat ordnet die Betriebskonzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bestehen, den Kategorien nach Artikel 36a Absatz 3 zu.

IV

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11SR 120

12SR 311.0

13 SR 812.121

14 SR 941.41

15 SR 514.54

16 AS …