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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten
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Luftfahrtgesetz
Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens
Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
3. Fernmeldegesetz vom 30. April 199722
Art. 32b Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen
1Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, dürfen nicht hergestellt, importiert, angeboten, in Verkehr gebracht, besessen, in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.
2Artikel 32a bleibt vorbehalten.
Art. 51
Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1 Bst. g
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
g. Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, in Verkehr bringt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt.
22 SR 784.10