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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten
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Luftfahrtgesetz
2Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 89
2. Führung von1
Luftfahrzeugen Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriemit falschen benen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kennzeichen
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches7 findet Anwendung.
Art. 89a Abs. 1
1Wer als Kommandant eines Luftfahrzeuges den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 90
3. Gefährdung1
durch die Luft- Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die fahrt gesetzlichen Vorschriften oder anerkannte Regeln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib
oder Gut Dritter auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 90bis
4. Tätigkeit an
Bord mit Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
beeinträchtigtem
Bewusstsein a. in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als
Flugbesatzungsmitglied tätig ist;
b. sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d
2Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d. ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
Art. 93
2. Konzessions-
entzug Eine aufgrund von Artikel 28, 30 oder 36a erteilte Konzession kann bei schwerer oder wiederholter Verletzung der
Pflichten des Konzessionärs jederzeit ohne Entschädigung entzogen werden.
Art. 95
Aufgehoben
Art. 96
I. Räumliche9
Geltung der Soweit die Artikel 89 Absatz 4, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 4–7 des Strafgesetzbuches Strafbestimmun- nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt. gen
1. Grundsatz
Art. 97 Abs. 4
4Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches10 sind anwendbar.
Art. 100
IV. Meldepflich-1 Die Staatsanwaltschaften und die zuständigen Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug ten
von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Anlass geben könnte.
2Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend:
7 SR 311.0
8 SR 514.54
9 SR 311.0
10 SR 311.0