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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten
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Luftfahrtgesetz
Art. 36d
1Der Konzessionär kann mit Zustimmung des UVEK die Konzession auf einen Dritten übertragen. Sollen nur einzelne c., Übertragung,
Entzug und Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der Heimfall
durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
2Das UVEK kann die Konzession entziehen, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Wird die Konzession nicht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten des Konzessionärs (Art. 93) entzogen, so hat der Konzessionär Anspruch auf angemessene Entschädigung.
3Gibt der Konzessionär den Betrieb des Flughafens vor Ablauf der Konzession auf und überträgt er diese nicht auf einen Dritten, so fallen die Bauten und Anlagen ohne Entschädigung an den Bund. Der Konzessionär haftet dem Bund gegenüber für alle Aufwendungen, die aus der vorzeitigen Aufgabe entstehen.
4Wird die Konzession nicht auf deren Ablauf hin erneuert, fällt sie dahin. Die Bauten und Anlagen fallen an den Bund. Der Konzessionär ist dafür angemessen zu entschädigen.
Art. 36e
B. Betriebs-1 Für den Betrieb der Flugfelder ist eine Betriebsbewilligung des BAZL erforderlich.
bewilligung für
Flugfelder2
In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb festgelegt. Die Bewilligung kann einen Zulassungszwang vorsehen.
3Das BAZL erteilt folgende Kategorien von Betriebsbewilligungen:
a. Betriebsbewilligung für einen unbeschränkten Benutzerkreis;
b. Betriebsbewilligung für einen beschränkten Benutzerkreis.
4Der Bundesrat legt für die einzelnen Kategorien die Anforderungen an die Infrastruktur und den Betrieb fest.
5Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Erteilung, die Übertragung und den Entzug der Bewilligung.
Art. 36f
C. Betriebs-1 Der Flugplatzhalter erlässt ein Betriebsreglement.
reglement
a. Allgemeines2 Das Betriebsreglement gestaltet die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebs-
bewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret aus.
3Es hält insbesondere fest:
a. die Organisation des Flugplatzes;
b. die An- und Abflugverfahren, soweit diese nicht durch das BAZL festgelegt werden (Art. 40h);
c. die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
4Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement und alle Änderungen dem BAZL zur Genehmigung.
5Bei der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens mit der Erteilung der Plangenehmigung.
Art. 36g
b. Wesentliche Änderungen
Bisheriger Art. 36d
Art. 38 Abs. 1
1Soweit es die militärischen Interessen erlauben, werden die bundeseigenen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben. Der Bundesrat erlässt dazu nähere Vorschriften und regelt insbesondere die Zuständigkeiten.
Art. 40 Abs. 3
3Der Bundesrat legt für die verschiedenen Kategorien von Flugplätzen und Lufträumen fest, welche Arten von Flugsicherungsdienstleistungen angeboten werden müssen.
Art. 40a
1Der Bundesrat regelt die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten, 1a. Luftfahrtda-
ten die als Grundlage für die Bereitstellung von Luftfahrtinformation und für das Flugverkehrsmanagement benötigt wer-
den.
2Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb einer zentralen nationalen Datenbank aller Luftfahrtdaten und - informationen nach Absatz 1. Er kann diese Aufgabe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen. Diese untersteht der Aufsicht durch das BAZL.
3Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Personen des Privatrechts, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften Luftfahrtdaten erheben und an die Datenbank liefern müssen, tragen die damit verbundenen Kosten. Darunter fallen insbesondere auch die Kosten einer erstmaligen Vermessung von Neubauten, einer Nachvermessung von bestehenden Bauten sowie die Kosten der Übermittlung von Luftfahrtdaten an die zentrale nationale Datenbank.