Vorlage

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Luftfahrtgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 22. März 198517 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

Art. 37a Abs. 1

1Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bisder Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel:

a. 12,5 bis 25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht.

b. 12,5 bis 25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen

den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

c. 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im

Luftverkehr.

Art. 41c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

3Der mit der Änderung vom … festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. August 2011 für den gesamten ersten Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.

2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195718

Art. 15a Untersuchungskommission

1Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719 ein.

2Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen. Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.

3Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat; sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

4Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194820 zusammenlegen.

Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission

1Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

2Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhaltes anordnen:

a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

b. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;

c. Beschlagnahmungen;

d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

e. Autopsien;

f. die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;

g. das Einholen von Gutachten.

3Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196821 anwendbar.

4Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

5Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

6Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

17 SR 725.116.2

18 SR 742.101

19 SR 172.010

20SR 748.0

21 SR 172.021