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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten
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Luftfahrtgesetz
c. Personendaten und Persönlichkeitsprofile von möglichen Gefährdern, soweit sie für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Straf- oder Verwaltungsverfahren und über die Zugehörigkeit zu kriminellen oder terroristischen Gruppierungen.
Art. 21d
c. Zugriffsrechte1 Der Zugriff auf das Informationssystem mittels automatisiertem Abrufverfahren haben diejenige Stellen von fedpol, und Datenwei- die:
tergabe
a. die Gefährdung der Luftsicherheit beurteilen und entsprechende Risiko- und Bedrohungsanalysen erstellen;
b. den Entscheid über Einsätze der Sicherheitsbeauftragten treffen und diese planen.
2Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden:
a. den zivilen und den militärischen Verwaltungseinheiten und Sicherheitsorganen von Bund, Kantonen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Verhinderung einer strafbaren Handlung im internationalen gewebsmässigen Luftverkehr;
b. den Luftverkehrsunternehmen, die schweizerische Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen, zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bezüglich Luftsicherheit, insbesondere zum Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.
Art. 21e
d. Vernichtung1
der Daten Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet.
2Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv gemäss Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19983 angeboten.
Art. 21f
4. Meldepflicht1 Zur Verhinderung oder Ermittlung strafbarer Handlungen sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den jeweils der Luftfahrtun-
ternehmen zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur
Verfügung zu stellen:
a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses;
b. Datum, Zeit und Nummer des Fluges;
c. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;
d. allfällige Mitreisende;
e. Informationen zur Zahlung, wie namentlich Zahlungsmethode und Kreditkartennummer;
f. Angabe der Stelle, über welche die Beförderung gebucht worden ist.
2Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss des Check-in und spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt.
3Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Ermittlungen benötigt werden.
Art. 25
b. Untersu-1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artichungs- keln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 ein.
kommission
2Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen. Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
3Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat; sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 zusammenlegen.
Art. 26
c. Verfahren1
Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhaltes anordnen:
a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c. Beschlagnahmungen;
d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;