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Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 9 Seiten

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Luftfahrtgesetz

4Bund, Kantone und Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen Zugang zu Luftfahrtdaten. Der Austausch erfolgt kostenfrei.

Art. 40abis

Bisheriger Art. 40a

Art. 40b

1Die Gesellschaft kann mit Genehmigung des BAZL Flugsicherungsdienstleistungen auf ausländische Flugsicherungs-

3. Übertragung

von Flugsiche- dienstleistungsanbieter übertragen oder in deren Auftrag Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, sofern für die rungsdienstleis-

tungen Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren können, insbesondere bei einem Ausfall

des ausländischen Unternehmens. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck eine vertragliche Zusammenarbeit oder Beteiligungen eingehen.

2Die Gesellschaft kann mit Genehmigung des BAZL technische Unterstützungsleistungen, welche der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen, sofern für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren können, insbesondere bei einem Ausfall der Dritten.

3Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden. Der Bundesrat legt fest, welche Dienstleistungen und Einrichtungen darunter fallen.

Art. 40bbis

3a. Übertragung1 Die Gesellschaft kann örtliche Flugsicherungsdienste mit Genehmigung des BAZL auf den Flugplatzhalter übertravon örtlichen gen.

Flugsicherungs-

diensten2

Das BAZL erteilt die Genehmigung, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

Art. 40h

9. Flugverfahren1 Das BAZL legt die Flugverfahren nach Instrumentenflugregeln (IFR) fest, die nicht den unmittelbaren Umkreis der ausserhalb von Flugplätze betreffen. Es legt dabei auch die Punkte fest, an denen die verschiedenen Verfahren aneinander anschlies-Flugplätzen

sen.

2Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten liefern die nötigen Grundlagen.

Art. 41

III. Luftfahrthin-1 Für die Erstellung und für die Änderung von Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von dernisse und die

Sicherheit der Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten (Luftfahrthindernisse), ist eine Bewilli-Luftfahrt gung des BAZL erforderlich. Die Bewilligung wird erteilt, wenn wirksame Sicherungsmassnahmen getroffen werden. gefährdende

Aktivitäten2 Der Bundesrat kann festlegen, in welchen Fällen Luftfahrthindernisse dem BAZL lediglich gemeldet werden müssen.

1. Grundsätze

Er orientiert sich dabei am Gefährdungspotenzial, das von den Hindernissen ausgeht.

3Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen.

4Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt

a. die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken;

b. Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können.

Art. 41a

2. Vermessung Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses muss für dessen Vermessung sorgen.

Art. 41b

3. Enteignung

Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.

Art. 49 Abs. 1

1Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben Gebühren für:

a. die Sicherung der Streckenflüge;

b. die Sicherung der An- und Abflüge auf Flugplätzen;

c. die Luftfahrt- und die Fluginformationsdienste einschliesslich die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und des Betriebs einer zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank, soweit diese vom Nutzer nicht bereits über Gebühren gemäss den Buchstaben a und b abgegolten werden.

Art. 88

I. Vergehen1 Wer in Verletzung einer auf Grund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luft-

1. Verkehrs- raum einfliegt oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe sperren

bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.