Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Das Seeschifffahrtsgesetz stammt aus den frühen Fünfzigerjahren des letzten Jahrhunderts, als Bewirtschaftungsmassnahmen mangels einer Verfassungsgrundlage nur aufgrund ausserordentlicher Vollmachten wie im Falle einer Kriegsmobilmachung hätten ergriffen werden können. Mit dem damals neuen Seeschifffahrtsgesetz wollte man aber aufgrund einer ordentlichen gesetzlichen Grundlage gegebenenfalls rechtzeitig die Hand auf Schweizer Schiffe legen und sie durch Requisition oder Enteignung in den Dienst der wirtschaftlichen Landesversorgung stellen können. Dafür zuständig ist nach dem Seeschifffahrtsgesetz das Schweizerische Seeschifffahrtsamt. Heutzutage erfolgt eine Indienststellung von Schweizer Seeschiffen aber nach den Vorschriften des Landesversorgungsgesetzes. Eine solche Massnahme fällt damit konsequenterweise in die Zuständigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a) und nicht mehr in diejenige des Seeschifffahrtsamtes. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b SSG ist somit hinfällig und kann aufgehoben werden. Davon unberührt bleiben jedoch Massnahmen wie die Enteignung, die gemäss Buchstabe a dem Erhalt der Sicherheit und der Neutralität der Eidgenossenschaft dienen.

5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch (SR

748.217.1)

Nach Artikel 40 Absatz 1 sollen künftig Schiffe, Flug- und Fahrzeuge, für deren Finanzierung der Bund eine Garantie abgegeben hat und an denen ihm ein gesetzliches Aussonderungs- und Pfandrecht zusteht, in öffentlichen Registern vorgemerkt werden, soweit ein solches öffentliches Register besteht. Das Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch zählt heute die Fälle möglicher Vormerkungen in Artikel 5 abschliessend auf. Das Aussonderungs- und Pfandrecht des Bundes wird jedoch von den Fällen der Buchstaben a-d nicht erfasst, weshalb eine entsprechende Ergänzung nötig wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 5 wird diesem Anliegen Rechnung getragen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Einschätzung des tatsächlichen Aufwands, der sich aus dem Vollzug des neuen Gesetzes ergeben wird, fällt aus heutiger Sicht nicht leicht. Aller Voraussicht nach wird sich der administrative, personelle und finanzielle Aufwand aber gegenüber dem geltenden Recht ungefähr im gleichen Rahmen halten wie heute. Das neue Landesversorgungsgesetz lässt zwar angesichts der verschiedenen Möglichkeiten der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 20, 33, 34 und 36) einen finanziellen Mehraufwand für den Bund vermuten. Indessen sind solchen Möglichkeiten gerade im Rahmen der Vorbereitung enge Grenzen gesetzt, da Finanzhilfen und vor allem Abgeltungen nur in sehr wenigen spezifischen Fällen an systemrelevante Betriebe zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen überhaupt ausgerichtet werden können. Zudem wird selbst dort, wo solche finanziellen Leistungen in Frage stehen, immer auch der eigene Nutzen in Rechnung gestellt werden müssen, sodass der Bund nur einen Teil der Kosten zu tragen hätte. Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung kommen ausserdem stets nur subsidiär zum Tragen. Mit dem neuen Instrument der Verpflichtung zu Vorbereitungsmassnahmen wird der Zuständigkeitsbereich der WL