Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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3. Bemerkungen und Vorbehalte zu einzelnen Themen

3.1 Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen

Etliche Vernehmlassungsteilnehmer, darunter auch mehrere Kantone, haben sich dafür ausgesprochen, unter dem Aspekt der Sicherung einheimischer Ressourcen und neben den Normen zu Forstwirtschaft und Wasserversorgung eine Bestimmung ins LVG einzufügen, die den Schutz geeigneter landwirtschaftlicher Produktionsflächen – der Fruchtfolgeflächen – sicherstellen soll (vgl. Ziff. 4.21). Dabei wird die wichtige Bedeutung der endlichen Ressource Boden betont,

welche es als Basis für die eigene Produktion lebenswichtiger Güter wie Holz, Nahrungs- und Futtermittel zu schützen gelte.

Ernährungssicherheit könne nur gewährleistet werden, wenn geeignete Produktionsflächen vorhanden seien und erhalten blieben. SH macht geltend, dass im Zusammenhang mit der Landesversorgung die einheimische Landwirtschaft ebenso wichtig sei wie die Forst- und Wasserwirtschaft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels, des Kulturlandverlustes, des erhöhten Eigenbedarfes in den Schwellenländern und des „Landgrabbings“ durch Staaten wie China oder Indien. VD spricht sich ausserdem dafür aus, eine intensivere Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen zu erlauben, analog zur intensiveren Nutzung des Waldes.

Forderung nach LVG-Bestimmung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen: Zusammenfassung der Stellungnahmen

befürwortend Kantone: AR, GL, NE, OW, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZH

GDK, RK MZF

Politische Parteien: BDP, CVP

Pflichtlagerorganisationen: réservesuisse

Verbände und Organisationen der Wirtschaft: SGV

Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft: fenaco, Proviande, SALS, SBV, SGPV, suissemelio, Suisseporcs, SVIL, SVZ, swiss granum, VKGS, VSF

3.2 Subsidiarität staatlichen Handelns

Mehrere Kantone begrüssen, dass im Entwurf zum revidierten LVG am Prinzip der Subsidiarität des staatlichen Handelns festgehalten wird: Die WL solle auch weiterhin grundsätzlich eine Aufgabe der Wirtschaft sein. GL befürwortet insbesondere die Entlastung der öffentlichen Hand durch das Festhalten am Subsidiaritätsprinzip.

TI ruft zusätzlich zum Prinzip der Subsidiarität staatlicher Interventionen auch deren zeitliche Begrenzung in Erinnerung sowie das Verbot, im Rahmen der WL Strukturpolitik zu betreiben. Gerade im Bereich Energie und insbesondere in der Abteilung Elektrizität seien Vorbereitungsmassnahmen der WL den Massnahmen anderer Bundesstellen immer nachgeordnet. Carbura unterstützt die Leitsätze der WL, sieht sie aber im Gesetzesentwurf unzureichend verwirklicht und verlangt die strikte Einhaltung der Subsidiarität in der Praxis. Réservesuisse spricht sich ebenfalls für die Subsidiarität staatlichen Handelns aus und versteht darunter insbesondere, dass der Staat für Rahmenbedingungen und Aufsicht der Pflichtlagerhaltung zuständig sei und der Wirtschaft die Durchführung obliege.

Carbura, economiesuisse, EV, SGV und strasseschweiz sehen die Gefahr, dass mit den Regelungen der Artikel 33 und 34 (Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen) normale Geschäftstätigkeiten subventioniert und allenfalls sogar Strukturpolitik betrieben

11/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision