Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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3.4 Pflichtlagerhaltung

3.4.1 Übernahme der Lager- und Kapitalkosten

Engagiert diskutiert wird die Finanzierung der Pflichtlagerhaltung, insbesondere der Lagerhaltung im Ernährungsbereich. Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs sieht vor, dass Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren grundsätzlich aus Mitteln der Garantiefonds zu finanzieren sind. Abs. 2 sieht vor, dass der Bund ungedeckte Kosten ganz oder teilweise übernehmen kann, wenn sie von den beteiligten Lagerpflichtigen nicht vollständig gedeckt werden können.

Die Ausdehnung der Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Bund auf sämtliche Pflichtlagergüter wurde in vielen Stellungnahmen begrüsst (vgl. Ziff. 4.17).

Hingegen verlangen sehr viele Organisationen und Verbände aus dem Agrarbereich, die réservesuisse sowie die SVP vehement eine Umformulierung von Art. 20 Abs. 2. Zwar unterstützen auch sie eine subsidiäre Kostenübernahme durch den Bund. Für den Fall, dass die Mittel aus den Garantiefonds nicht ausreichen, solle der Bund die Kosten aber übernehmen müssen. Die Finanzierung der Pflichtlager im Bereich Ernährung stelle die Betroffenen seit längerer Zeit vor grosse Herausforderungen. Aufgrund steigender Preise auf den internationalen Märkten und einer Reduktion der Inlandpreise sei die Finanzierung der Kosten der Lagerhaltung seit Jahren nicht mehr gewährleistet. Der Finanzbedarf könne nur durch Aufwertung der Waren in den Lagern sichergestellt werden. Damit lebe man bereits von der Substanz. Generell sei damit zu rechnen, dass mittelfristig eine neue Finanzierung nötig werde. Die Deckung der Pflichtlagerkosten über das ordentliche Bundesbudget scheine die einzige valable Lösung. Zudem stelle die Pflichtlagerhaltung eine öffentliche Aufgabe dar. Die Wirtschaft engagiere sich nur, wenn ihre Leistungen ausreichend abgegolten würden. Bei der Pflichtlagerhaltung von Getreide, Zucker und Speiseöl werde dies durch einen teilweisen Einnahmeverzicht des Bundes auf den Einfuhrzöllen in der Höhe der Garantiefondsbeiträge erreicht. Somit habe der Bund bereits jetzt die Pflichtlager finanziert.

Die Interessenvertreter der Land- und Ernährungswirtschaft wollen das finanzielle Engagement des Bundes in der Vorratshaltung weitergeführt sehen. Sie befürchten, dass ohne zwingende Kostenübernahme durch den Bund, künftig auch auf der inländischen Produktion Garantiefondsbeiträge erhoben werden müssten, um die Lagerkosten nachhaltig decken zu können und sprechen sich geschlossen gegen die sogenannte Erstinverkehrbringerabgabe aus (vgl. Ziff. 4.9). Eine Belastung der inländischen Produktion könne zu einer Diskriminierung der inländischen Produzenten von Milch, Fleisch und Eiern gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten führen. Ausserdem würde die Einführung der Erstinverkehrbringerabgabe die Situation weiter verschärfen und sei in der Getreidebranche administrativ nicht umsetzbar.

Agricura, Carbura und EV gehen auch weiterhin von einer privatwirtschaftlichen Finanzierung der Pflichtlagerhaltung aus und wünschen, dass der Bund auch in diesem Bereich nur subsidiär tätig wird.

Alliance Sud kritisiert, dass mit der Pflichtlagerhaltung eine Benachteiligung der Entwicklungsländer einhergehe: es sei ungerecht, auf Gütern aus Entwicklungsländern an der Grenze auch noch Garantiefondsbeiträge zu erheben. Alliance Sud beantragt deshalb, Pflichtlager aus Steuereinnahmen des Bundes zu finanzieren. Ausserdem sollten Garantiefondsbeiträge abgeschafft werden für Importeure von Nahrungs- und Futtermitteln, welche aus Entwicklungsländern stammten, die von Zollvergünstigungen profitierten. Weiter solle das LVG vorsehen, dass bei der Einfuhr von allen Produkten aus den ärmsten und hoch verschuldeten Ländern keine Garantiefondsbeiträge geleistet werden müssen und dass mit den Instrumenten des LVG keine Agrarpolitik betrieben werden dürfe. Schliesslich seien diejenigen Produkte von der Beitragspflicht an die Garantiefonds auszunehmen, von denen die Schweiz selber genügend produziere. Und zuletzt solle die Möglichkeit zu internationaler Kooperation im LVG verankert und von der Schweiz proaktiv verfolgt werden.

14/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision