Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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3.5 Abgrenzung zu Tätigkeiten anderer Verwaltungseinheiten
Die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NW, SG, SO, SZ und ZH sehen im Zusammenhang mit der Totalrevision des LVG keine Veränderung ihrer Rolle im System der WL voraus. Vielmehr werden sie auch weiterhin die vom Bund vorbereiteten Massnahmen vollziehen. AR und SG betonen ausserdem die wichtige Bedeutung der Gemeinden beim Vollzug von Massnahmen der WL. Für GR ist für die Unterstützung der Vorlage massgebend, dass sie für die Kantone keine finanziellen Konsequenzen hat. Auch für die übrigen Kantone, welche sich dazu geäussert haben, ist dies ein wichtiges Argument.
Axpo und VSE bemängeln, die Zuständigkeiten der involvierten Bundesbehörden seien unklar; insbesondere der Übergang der Verantwortung vom Bundesamt für Energie (BFE) auf das BWL bei (drohenden) schweren Mangellagen auf dem Gebiet der Stromversorgung müsse im Gesetz oder den Materialien geregelt sein bzw. präzisiert werden. Auch Energieforum Schweiz und ewz wollen das Verhältnis der WL zu anderen Kriseninterventionsorganisationen innerhalb des Bundes und zwischen den übrigen Akteuren geklärt haben.
Asut macht darauf aufmerksam, dass im Bereich der Telekommunikation bereits eine relativ umfassende Regulierung besteht, welche die Kommunikation in Krisenfällen sicherstellen solle. Asut sieht zudem die Gefahr von Doppelspurigkeiten zwischen Art. 47 ff. Fernmeldegesetz und den Artikeln 5 und 30 E-LVG und wünscht, dass im E-LVG ein allgemeiner Vorbehalt zugunsten sektorspezifischer Regelungen angebracht werde.
Gefahr von Doppelspurigkeiten zwischen WL und anderen Bundesverwaltungseinhei-
ten: Zusammenfassung der Stellungnahmen
Asut, axpo, Energieforum Schweiz, ewz, swissgrid, VSE
3.6 Organisation der Wirtschaftlichen Landesversorgung
SZ stellt die Frage, ob die Organisationsform der WL auf der Stufe Bund noch angemessen sei, und ob es nach wie vor Sinn mache, ein eigenes Bundesamt zu führen. Es gebe im Bund andere Verwaltungseinheiten, welche sich mit dem Thema Krisenvorsorge auseinandersetzten oder entsprechende Koordinationsaufgaben wahrnähmen. Auch Carbura regt an zu prüfen, ob das heutige BWL aus Effizienzgründen in eine grössere wirtschaftsnahe Verwaltungseinheit eingegliedert werden könne. Bemerkungen zu Amt und Beschäftigungsgrad des oder der Delegierten finden sich unter Art. 56 (vgl. Ziff. 4.39).
Carbura, strasseschweiz und VSG kritisieren die wiederholten Nennungen des BWL im Gesetzesentwurf, verbunden mit der Delegation von Kompetenzen in verschiedenen Bereichen und möchten die Kompetenz für Entscheide in grundsätzlichen Fragen auf der Stufe Departement angesiedelt haben. Carbura erachtet ausserdem die wiederholte Bezeichnung des BWL als zuständiges Bundesamt als unüblich.
Axpo und VSE sehen die Krisenorganisation nicht gewährleistet: Um die wirtschaftliche Landesversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen, bedürfe es einer Krisenorganisation, an deren Spitze ein Stab stehe. Der Stab sei für das Funktionieren von Kernprozessen verantwortlich und müsse aus Vertretern der Bereiche gebildet sein. Grundzüge und Aufgaben der Krisenorganisation müssten im Gesetz abgebildet sein. Das Energieforum Schweiz wünscht eine vertiefte Klärung struktureller Fragen im Zusammenhang mit der Miliz. Unmissverständlich sei festzuhalten, dass die Bereiche für Vorbereitungsmassnahmen und Krisenbewältigung zuständig seien und hoheitliche Rechte ausübten. Ausserdem sei eine angemessenere Entschädigung der Milizorgane im Gesetz zu verankern.
19/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision