Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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4. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Art. 1 Gegenstand und Zweck
SALS, Komitee selbstbewusste freie Schweiz, Mühlengenossenschaft Kanton Bern und SVIL
vermissen im ersten Artikel die Nennung der vorsorglichen Massnahmen. Diese seien aber unabdingbar für die Sicherstellung der Landesversorgung. Mühlengenossenschaft Kanton Bern und Komitee selbstbewusste freie Schweiz beantragen deshalb, die vorsorglichen Massnahmen weiterhin explizit im Zweckartikel zu nennen.
4.2 Art. 2 Begriffe
Scienceindustries stellt den Antrag, die Begriffe „schwere Mangellage“ sowie „lebensnotwendi-
ge Güter und Dienstleistungen“ klar zu definieren. Auch Axpo, economiesuisse, swico, swissmem und VSE wünschen teilweise konkretere Bestimmungen und eine Legaldefinition der schweren Mangellage in Art. 2.
4.3 Art. 3 Grundsätze
BE, GL und RK MZF stimmen Art. 3 zu, weil das Subsidiaritätsprinzip die öffentliche Hand
entlaste.
Die FDP begrüsst Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich. Scienceindustries möchte Abs. 1 folgendermassen
formulieren:
„Die wirtschaftliche Landesversorgung ist grundsätzlich Aufgabe der Wirt-
schaft.“
Die VSF beantragt, Art. 3 Abs. 1 ganz zu streichen. Die wirtschaftliche Landesversorgung sei
nicht primär Aufgabe der Wirtschaft.
SBV, SGPV, Suisseporcs, SVZ, swiss granum, VKGS und die ZAF beantragen folgende Änderung:
„Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft des Bun-
des, er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.“
Auch SVIL sieht die WL als Aufgabe von Staat und Wirtschaft.
AR möchte in Art. 3 Abs. 2 unbedingt auch die Gemeinden erwähnt haben:
„Der Bund, und wenn nötig, die Kantone und Gemeinden treffen die erfor-
derlichen Massnahmen, um die wirtschaftliche Landesversorgung in schwe-
ren Mangellagen sicherzustellen.“
BL verlangt dort eine Überprüfung des Entwurfs und allenfalls die Streichung des Passus „… und, wenn nötig …“.
Die FDP beantragt, Abs. 2 folgendermassen zu ändern:
“Der Bund und die Wirtschaft treffen die erforderlichen Massnahmen, um
die wirtschaftliche Landesversorgung in schweren Mangellagen sicherzustel-
len.“
Auch scienceindustries will die Wirtschaft explizit einbeziehen:
„Der Bund, in Zusammenarbeit mit Kantonen und Wirtschaft, trifft, wenn
nötig, …“
21/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision