Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 Carbura, EV und SGV schlagen vor, das Subsidiaritätsprinzip auf folgende Weise auszuformu-

lieren:

„Soweit die Wirtschaft zur Sicherstellung der Versorgung in schweren Man-

gellagen nicht in der Lage ist, treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone

die erforderlichen Massnahmen.“

Economiesuisse möchte Abs. 2 folgendermassen ergänzen:

„ … sicherzustellen, sofern die Wirtschaft dazu nicht in der Lage ist. Dabei

verändern sie die wirtschaftlichen Strukturen nicht.“

 SVIL beantragt, in Abs. 2 die folgenden Elemente zu berücksichtigen: Verhinderung von Man-

gellagen, Sicherstellung der Versorgung auch in Mangellagen sowie Abweichung von Handels- und Gewerbefreiheit, wenn zur Versorgungssicherheit notwendig.

 Zu Art. 3 Abs. 3 schlägt BL vor, die Gemeinden explizit zu nennen:

„Wirtschaft, Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen.“

 Die FDP möchte Abs. 3 wie folgt ergänzen:

„Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen, wobei privatwirtschaftli-

che Lösungen explizit zugelassen werden.“

Ähnlich die EV:

„Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen. Dabei achtet das Ge-

meinwesen darauf, privatwirtschaftliche Lösungen zu fördern.“

Auch Carbura und SGV wünschen, folgenden zweiten Satz einzufügen:

„Freiwillige Massnahmen der Wirtschaft haben Vorrang, soweit diese die

Sicherstellung der Versorgung in schweren Mangellagen mindestens ebenso

gut gewährleisten.“

 Carbura und SGV schlagen ausserdem folgenden neuen Abs. 4 vor:

„Die Massnahmen stützen sich auf die bestehenden wirtschaftlichen Struktu-

ren und dürfen diese nicht verändern.“

4.4 Art. 4 Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen

 Scienceindustries ist der Ansicht, bei Art. 4 handle es sich um Begriffsdefinitionen, welche in

Art. 2 zu integrieren seien. Folglich sei Art. 4 zu streichen.

 Der SVGW beantragt, Trinkwasser explizit unter den lebenswichtigen Gütern von Abs. 2 zu

nennen, wegen der grossen Bedeutung einer sicheren Trinkwasserversorgung.

 Die SALS beantragt, die Lebensmittel in Art. 4 Abs. 2 Bst. a statt erst in Bst. b zu nennen, um

ihre überragende Bedeutung zu unterstreichen.

 Der VSE beantragt folgende Präzisierung von Bst. a:

"Energieträger (Strom, Gas und Wärme) sowie alle dazu benötigten Infra-

strukturanlagen (z.B. Produktions- und Betriebsmittel)."

 In Art. 4 Abs. 2 Bst. b begrüssen BE, GDK und ZH die Nennung der Heilmittel ausdrücklich.

SH, TG und RK MZF möchten die Norm ergänzt sehen mit „für Mensch und Nutztiere“. SGV und VSF wünschen, dass der Buchstabe ergänzt wird mit „sowie Saatgut“. SBV, SGPV, Suisseporcs, SVZ, swiss granum, VKGS und die ZAF beantragen die Ergänzung „sowie Saat- und Pflanzgut“. Fenaco verlangt, die Verfügbarkeit von Schweizer Weizen- und Sojasorten und ent-

22/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision