Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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sprechendem Saatgut im Gesetz zu verankern. SVIL beantragt an dieser Stelle, die Versorgung müsse durch die schon bestehende Produktionskapazität gesichert werden.
Scienceindustries empfindet Abs. 2 Bst. c als zu allgemein: Der Begriff „andere unentbehrliche
Güter des täglichen Bedarfs“ müsse genauer beschrieben werden.
GL, SH, TG und RK MZF verlangen, Abs. 2 Bst. d sei folgendermassen zu ergänzen:
„Roh- und Hilfsstoffe sowie Saatgut und Setzlinge für die Landwirtschaft,
die Industrie und das Gewerbe.“
Centre Patronal und CVAM geben zu bedenken, dass staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfrei-
heit zu begrenzen sind und möglichst voraussehbar sein sollten. Deshalb stelle sich die Frage, ob in Abs. 2 und 3 die Formulierung mit „insbesondere“ nötig sei oder nicht auch eine abschliessende Auflistung der lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen auf Gesetzesstufe festgelegt werden könne.
Der VSE beantragt, Abs. 3 Bst. c folgendermassen zu formulieren:
„die Übertragung und Verteilung von Strom, Gas, Wärme und Wasser“.
Der Kanton TI erwartet, dass in Abs. 3 auch die medizinischen Dienstleistungen als lebens-
wichtige Dienstleistungen Erwähnung finden, analog zu den Heilmitteln, welche in Abs. 2 als lebenswichtige Güter anerkannt sind. Hier schliesse sich die Frage an, ob das Gesundheitswesen und die Erbringer von Dienstleistungen im Gesundheitsbereich nicht auch dem LVG unterstehen müssten.
Auch pharmaSuisse möchte an dieser Stelle die Dienstleistungen der Medizinalpersonen er-
wähnt haben. Die Herstellungskompetenz der Apotheker sei im Krisenfall wichtig. Apotheken stellten den wichtigsten Versorgungszweig für Heilmittel dar, und die Pharmavollgrossisten böten ein hocheffizientes Logistiknetz über die ganze Schweiz. Ein entsprechender staatlicher Versorgungsauftrag fehle aber. Eine bessere Vergütung für die Bereitstellung derjenigen Medikamente, welche der Vorratshaltung unterstellt würden, könnte hier eine Lösung darstellen. Auch sei über eine Lockerung des Kartellrechts nachzudenken. Die Selbstdispensation durch Ärzte stelle ebenfalls ein Problem für Apotheken auf dem Land dar, weil damit diesen die Existenzgrundlage entzogen werde. Der Versandhandel mit Arzneimitteln biete aber keine Lösung für den Krisenfall.
Die RK MZF möchte ausserdem die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen, die an
der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen teilhaben, in Art. 4 explizit erwähnt haben.
4.5 Art. 5 Auftrag
BE, SH, SO, ZH und die GDK unterstützen ausdrücklich die Regelung von Art. 5, welcher dem
Bundesrat die Kompetenz gibt, die Bereiche der WL zu beauftragen, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen. BE, ZH und GDK erwähnen in diesem Zusammenhang insbesondere das Gebiet der Heilmittelversorgung. ZH gibt zu bedenken, dass Versorgungsengpässe bei Medikamenten auch angebotsseitige Ursachen haben können. Hier seien Interventionsmöglichkeiten des Bundes gefragt, die sich sowohl auf Abschnitt 2 wie auf Art. 29 stützen könnten. SO will sichergestellt sehen, dass sich Auswahl der Unternehmen und Umfang der Vorkehrungen auf das Notwendigste beschränken.
Komitee selbstbewusste freie Schweiz, Mühlengenossenschaft Kanton Bern und SVIL sehen im
geplanten Verzicht auf die Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Risiken von Abs. 1 einen Widerspruch zu der mit der Revision angestrebten Dynamisierung. Deshalb beantragen Komitee selbstbewusste freie Schweiz und Mühlengenossenschaft Kanton Bern, auch weiterhin wie im bisherigen Art. 3 mittelbare und unmittelbare Bedrohungen zu unterschei-
23/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision