Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

 Aus Sicht der Gaswirtschaft lehnt VSG eine Befreiung von Unternehmen, die nur kleine Men-

gen in Verkehr bringen oder importieren, ab: Abs. 3 sei zu streichen.

4.10 Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität

 FR vermisst eine genaue Definition der lebenswichtigen Güter und schlägt vor, entweder am

Schluss von Art. 4 oder als Art. 9 Abs. 2 folgende Delegationsnorm einzufügen:

„L’OFAE définit précisément les biens et services vitaux.“

 Als Konsequenz der von ihnen erwünschten partnerschaftlicheren Zusammenarbeit zwischen

Bund und Pflichtlagerorganisation machen Carbura und SGV folgenden Änderungsvorschlag zu Art. 9:

“Das WBF legt in Zusammenarbeit mit den Pflichtlagerorganisationen (pri-

vaten Trägerorganisationen der Garantiefonds) für jedes lebenswichtige

Gut, das der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt hat, jeweils für eine be-

stimmte Periode die Bedarfsdeckung … fest“. (Antrag für Streichen: nur

Carbura.)

 SBV, SGPV (französische Version), Suisseporcs, SVZ, VKGS sowie die ZAF beantragen,

Art. 9 folgendermassen zu ergänzen:

„ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

(WBF) legt… die Bedarfsdeckung oder die Menge unter Berücksichtigung

der Höhe der Inlandproduktion und die Qualität fest.

 Ähnlich die gewünschte Ergänzung von SGV, swiss granum und VSF zu Art. 9:

„ … fest. Die Vorratsmenge bemisst sich dabei in Abhängigkeit der Inland-

produktion.“

4.11 Art. 10 Pflichtlagervertrag

 Swissgrid beantragt folgende Ergänzung des Buchstaben b.:

„Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, integraler Schutz, Kontrolle und

Auswechslung ...“

 SBV, SGPV (französische Version), Suisseporcs, SVZ, swiss granum, VKGS und die ZAF ma-

chen darauf aufmerksam, dass die Form der Lagerung grossen Einfluss auf die Lagerkosten habe. Es brauche verbindliche Richtlinien. Sie beantragen folgenden neuen Buchstaben f.:

„f. Form der Lagerung“.

4.12 Art. 11 Pflichtlager

 FR sieht Art. 11 Abs. 1 als nicht vereinbar mit Art. 8, welcher eine Pflicht zum Vertragsschluss

vorschreibe. Aus diesem Grund schlägt FR vor, Art. 11 Abs. 1 folgendermassen anzupassen:

„Les entreprises, tenues de contracter (au sens de l’article 8), s’engagent

contractuellement à constituer une réserve obligatoire.“

28/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision