Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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Aus Sicht der Gaswirtschaft lehnt VSG eine Befreiung von Unternehmen, die nur kleine Men-
gen in Verkehr bringen oder importieren, ab: Abs. 3 sei zu streichen.
4.10 Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität
FR vermisst eine genaue Definition der lebenswichtigen Güter und schlägt vor, entweder am
Schluss von Art. 4 oder als Art. 9 Abs. 2 folgende Delegationsnorm einzufügen:
„L’OFAE définit précisément les biens et services vitaux.“
Als Konsequenz der von ihnen erwünschten partnerschaftlicheren Zusammenarbeit zwischen
Bund und Pflichtlagerorganisation machen Carbura und SGV folgenden Änderungsvorschlag zu Art. 9:
“Das WBF legt in Zusammenarbeit mit den Pflichtlagerorganisationen (pri-
vaten Trägerorganisationen der Garantiefonds) für jedes lebenswichtige
Gut, das der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt hat, jeweils für eine be-
stimmte Periode die Bedarfsdeckung … fest“. (Antrag für Streichen: nur
Carbura.)
SBV, SGPV (französische Version), Suisseporcs, SVZ, VKGS sowie die ZAF beantragen,
Art. 9 folgendermassen zu ergänzen:
„ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF) legt… die Bedarfsdeckung oder die Menge unter Berücksichtigung
der Höhe der Inlandproduktion und die Qualität fest.
Ähnlich die gewünschte Ergänzung von SGV, swiss granum und VSF zu Art. 9:
„ … fest. Die Vorratsmenge bemisst sich dabei in Abhängigkeit der Inland-
produktion.“
4.11 Art. 10 Pflichtlagervertrag
Swissgrid beantragt folgende Ergänzung des Buchstaben b.:
„Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, integraler Schutz, Kontrolle und
Auswechslung ...“
SBV, SGPV (französische Version), Suisseporcs, SVZ, swiss granum, VKGS und die ZAF ma-
chen darauf aufmerksam, dass die Form der Lagerung grossen Einfluss auf die Lagerkosten habe. Es brauche verbindliche Richtlinien. Sie beantragen folgenden neuen Buchstaben f.:
„f. Form der Lagerung“.
4.12 Art. 11 Pflichtlager
FR sieht Art. 11 Abs. 1 als nicht vereinbar mit Art. 8, welcher eine Pflicht zum Vertragsschluss
vorschreibe. Aus diesem Grund schlägt FR vor, Art. 11 Abs. 1 folgendermassen anzupassen:
„Les entreprises, tenues de contracter (au sens de l’article 8), s’engagent
contractuellement à constituer une réserve obligatoire.“
28/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision