Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 Carbura wünscht folgende Ergänzung von Abs. 2:

„Die Pflichtlagerorganisationen (privaten Trägerschaften der Garantie-

fonds) werden vor dem Abschluss des Vertrages zwecks Vereinbarung von

Pflichtlagerübertragungen angehört.“

 Scienceindustries beantragt, den zweiten Satz von Abs. 2 zu streichen, weil Pflichtlagerverträge

mit dem Eigentümer der Ware abgeschlossen werden sollten.

 VSG vermisst die Möglichkeit, Ersatzpflichtlager zu halten, im Gesetzesentwurf. Ausserdem sei

zu prüfen, ob Ersatzpflichtlager auch zugelassen wären, wenn die Branche eine eigene Pflichtlagerorganisation bilden würde.

4.13 Art. 14 Freiwillige Vorratshaltung

 Scienceindustries beantragt, Abs. 2 folgendermassen zu formulieren:

„Sinngemäss gelten für die freiwillige Vorratshaltung Artikel 10 Abs. 1 und

2, Artikel 11 Abs. 1 und 2 sowie die Artikel 12 und 13.“

 BL schlägt als neuen Abs. 3 vor:

„Die Unternehmen können […] ihre freiwillig angelegten Vorräte […] im

Falle einer Bewirtschaftung nach Artikel 29 für den eigenen Bedarf oder zur

Belieferung der Kundschaft verwenden.“

4.14 Art. 16 Bildung von Garantiefonds

 Carbura wünscht in Abs. 1 die „private Trägerschaft“ mit „(Pflichtlagerorganisation)“ zu er-

gänzen.

 Réservesuisse und swiss granum möchten nicht, dass Kompetenzen neu von der Stufe Depar-

tement ans Bundesamt delegiert werden und beantragen, Abs. 2 wie folgt zu formulieren:

„Statuten über die Schaffung, Änderung und Aufhebung von Garantiefonds

bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung (WBF).“

DSM, SGV und VSGF schliessen sich diesem Antrag an und ergänzen folgendermassen:

„Der Bundesrat regelt auf Verordnungsstufe die Genehmigungspflicht von

Statuten und Reglementen über die Schaffung, Verwaltung, Anpassung und

Aufhebung von Garantiefonds.“

 Carbura schlägt im Sinn ihrer Vorschläge bezüglich Controlling und Leistungsvereinbarung

folgende Formulierung für Abs. 2 vor:

„Die Statuten der Pflichtlagerorganisation sowie die Schaffung, Anpassung

und Aufhebung von Garantiefonds bedürfen der Genehmigung des Departe-

ments. Die Pflichtlagerorganisation legt dem Bundesamt den Prüfbericht der

externen Revisionsstelle zur Genehmigung vor.“

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