Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 21 Seiten

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- Abweichende Einschätzungen zur zinslosen Anrechnung der Quellensteuer:

o TG schlägt eine Pauschallösung vor, den gesamten vom Arbeitgeber abgelieferten Quellensteuerbetrag ab einem zu definierenden Verfalltag zu verzinsen (z.B. 1. Juli). Auch die CVP fordert eine solche Prüfung, um weitere Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

o BS erachtet den anhaltenden Verzicht auf die Verzinsung der Quellensteuerbeträge im Interesse der Praktikabilität auf den ersten Blick als sinnvoll. Indessen wird geltend gemacht, dass diese Haltung im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot gemäss FZA steht, wonach administrative Vereinfachungen keinen genügenden Rechtfertigungsgrund für Diskriminierungen bilden.

o Auch die ZVDS sieht in der zinslosen Anrechnung der Quellensteuer eine Benachteiligung der Quellenbesteuerten gegenüber den ordentlich Besteuerten.

o Für die Treuhand-Kammer und den Schweizerischen Arbeitgeberverband sollte eine Verzinsung heute technisch möglich sein.

- Aufgrund des administrativen Mehraufwands ersucht BE um Prüfung, ob der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von zurzeit 17 Prozent − wenn auch geringfügig − anzupassen ist.

- Gesetzestechnischer Hinweis durch ZH: Mit der vorgesehenen Streichung von Artikel 38 Absatz 4 E-StHG ist in Artikel 4b Absatz 1 E-StHG auch der letzte Satz aufzuheben.

- UR und die FDP beantragen, dass im Quellensteuertarif nur die übrige Berufskostenpauschale (3 Prozent vom Nettolohn) zu berücksichtigen ist.

- GR ist der Auffassung, dass in Artikel 99a E-DBG und Artikel 35a E-StHG zur Qualifizierung der Quasi-Ansässigkeit die weltweiten Einkünfte der quellenbesteuerten Personen und deren Ehegatten massgebend sind und dass die Voraussetzungen von Buchstabe a und b kumulativ erfüllt sein müssen.

- Für die Treuhand-Kammer und den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist klar festzuhalten, dass sich für den Zustellungsadressaten keine Pflichten ergeben können, welche einem Vertreter gleich kommen.

- keaplan würde es begrüssen, wenn im Rahmen der Revision die Steuerbarkeit von Pensionskassen- und Freizügigkeitsleistungen genügend klar geregelt wird.