Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 21 Seiten

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4.4 Festlegung der örtlichen Zuständigkeit

Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:

- Für TG ist es aus verwaltungsökonomischen Gründen (dezentrale Organisation der Quellensteuer auf 80 Gemeinden) zielführender, wenn bei ansässigen Quellensteuerpflichtigen der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt am Ende der Steuerperiode lediglich bei einer NOV massgebend ist. In allen übrigen Fällen soll bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel die heutige prorata-Besteuerung Gültigkeit haben.

- Der VTB und artax Fide Consult AG schlagen vor, dass die Abrechnung mit dem Sitzkanton als Standard für alle Arbeitgeber gelten soll. Dieser würde die Quellensteuern von Ansässigen durchs Jahr hindurch beibehalten und erst am Jahresende an den zuständigen Kanton weiterleiten. Alternativ ist die Abrechnung der Quellensteuern mit einer zentralen Stelle auf Bundesebene prüfenswert. Diese hätte, nachdem der Wohnsitzkanton per Ende Jahr feststeht, den Quellensteuerbetrag dem jeweils berechtigten Kanton zuzuleiten.

- Für GR fusst eine effiziente Quellensteuererhebung auf der direkten Abrechnung des Schuldners der steuerbaren Leistung mit dem Wohnsitzkanton der ansässigen quellensteuerpflichtigen Person, wobei auch der Tarif dieses Kantons anzuwenden ist. Auch SG würde es im Sinne einer administrativen Vereinfachung begrüssen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet würde, mit dem Wohnsitzkanton direkt abzurechnen.

- Für die Städtische Steuerkonferenz ist die neue Festlegung der örtlichen Zuständigkeit mit den differenzierten Lösungen je nach Personenkategorie bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Sie macht in ihren Augen das Quellensteuerverfahren jedoch komplexer und damit in der praktischen Umsetzung anfälliger. Daher erweist es sich als unumgänglich, dass sämtliche möglichen Verfahrensvereinfachungen im interkantonalen Verhältnis gründlich geprüft werden.

4.5 Verfahrensrechtliche Präzisierungen

Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:

- SO sieht im Bereich der Verwirkungsfristen noch Präzisierungsbedarf: Kann, wer fristgerecht eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangt hat, nach Erlass dieser Verfügung noch eine NOV beantragen? Wenn ja, innert welcher Frist? Oder ist eine NOV innert der vorgeschlagenen Frist auch zu beantragen, wenn die Quellensteuerpflicht grundsätzlich oder in der Höhe bestritten ist oder wenn die quellensteuerpflichtige Person mangels Bescheinigung des Arbeitgebers deren Höhe nicht kennt?

- Der VTB und artax Fide Consult AG schlagen sowohl bei Ansässigen als auch bei Quasi-

Ansässigen eine grosszügigere Fristsetzung vor zur Einreichung des Antrags für eine NOV. Eine Frist bis zum 30. September des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres wird als angemessen erachtet.

- Die ZVDS ist der Meinung, dass für eine NOV auf Antrag bei einem begründeten Gesuch die Einreichungsfrist um maximal 3 Monate zu verlängern ist.

4.6 Vereinheitlichung der Bezugsprovision

Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:

- Von Seiten der Verbände/Organisationen haben sich folgende Vernehmlassungsadressaten negativ geäussert: