Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 21 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2013 eine Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis am 27. März 2014. Insgesamt wurden 69 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben (vgl. Teilnehmerverzeichnis im Anhang). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 51 Stellungnahmen eingegangen.

2. Eingegangene Stellungnahmen

2.1 Kantone

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, UR, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH sowie die FDK

2.2 Parteien

BDP, CVP, FDP, SP, SVP

2.3 Gerichtsbehörden

Bundesgericht

2.4 Verbände/Organisationen

ASIP, CP, GastroSuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Städteverband, SGB, sgv, Städtische Steuerkonferenz, SUVA, SVV, Treuhand-Kammer, Treuhand Suisse

2.5 Weitere nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

artax Fide Consult AG, keaplan, Groupement transfrontalier européen, Prométerre, VTB, ZVDS

3. Die Vernehmlassungsvorlage

Die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens hat zum Ziel, Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu beseitigen und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen. Diese Vorgabe steht naturgemäss in einem Spannungsfeld zur administrativen Mehrbelastung der kantonalen Veranlagungsbehörden. Um den steigenden Vollzugsaufwand möglichst klein zu halten und gleichzeitig die Sicherung des Steuerbezugs durch die Quellensteuer beizubehalten, sieht die Neuregelung gezielte Anpassungen vor:

• Ansässige Quellensteuerpflichtige, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag über-

schreitet, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Heute liegt die Grenze für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern bei 120 000 Franken pro Jahr (Ausnahme: Genf).

• Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche

Veranlagung (NOV) beantragen. Auf diese Weise wird den Vorbehalten der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss insofern Rechnung getragen, als allen Ansässigen eine NOV offen steht. Damit sind sie materiell-rechtlich den ordentlich Besteuerten gleichgestellt.

• Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seiner

Einkünfte in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann jährlich eine NOV beantragen. Damit wird der Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) im Bundesrecht umgesetzt, die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit schweizweit vereinheitlicht und den Erfordernissen des übergeordneten Staatsvertragsrechts Rechnung getragen.