Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 21 Seiten
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• Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer Abgeltungswirkung. Sie tritt an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Einkommenssteuern. Eine Beschränkung auf die im Quellensteuertarif vorgesehenen Abzüge ist sachlich vertretbar, weil sich gebietsfremde Arbeitnehmende gegenüber gebietsansässigen Arbeitnehmenden grundsätzlich in einer nicht vergleichbaren Situation befinden und damit steuerlich anders behandelt werden dürfen.
• Tarifkorrekturen sind in der künftigen Quellensteuerordnung nicht mehr vorgesehen, weil sie
durch die Gewährleistung der NOV für Ansässige und Quasi-Ansässige überflüssig werden. Damit entfällt in einem Bereich des Quellensteuerverfahrens Mehraufwand, der heute von einer sehr heterogenen kantonalen Praxis geprägt ist.
Darüber hinaus umfasst die Revision weitere Reformelemente:
• Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit soll bei Ansässigen neu der Wohnsitz am 31. Dezember
als Stichtag gelten, bei Quasi-Ansässigen der Arbeitsort per 31. Dezember und bei Nicht-Ansässigen der Arbeitsort per Ende Monat.
• Im Rahmen verfahrensrechtlicher Präzisierungen soll die quellensteuerpflichtige Person von
der zuständigen Veranlagungsbehörde eine Verfügung verlangen können, wenn sie vom Arbeitgeber keine Bescheinigung über seine Leistungen, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif erhalten hat oder wenn sie zwar in deren Besitz ist, sich mit dieser jedoch nicht einverstanden erklärt. Heute ist gesetzlich nur die Bestätigung über die erbrachten Leistungen und den Quellensteuerabzug erforderlich.
• Weiter soll die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 Prozent des gesamten Quel-
lensteuerbetrags vereinheitlicht werden und damit zu einer Gleichbehandlung aller Schuldner der steuerbaren Leistung bei der direkten Bundessteuer führen. Zudem soll für Kapitalleistungen eine Deckelung in der Höhe von höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung eingeführt werden.
• Schliesslich sollen rückvergütete AHV-Beiträge von der Quellensteuer erfasst werden. Da-
durch wird eine Besteuerungslücke eliminiert.
4. Ergebnisse der Vernehmlassung
4.1 Grundsätzliche Zustimmung zu den Anpassungen am Quellensteuerregime
22 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, UR, VD, VS, ZG, ZH), die FDK, 4 Parteien (BDP, CVP, FDP, SP), das Bundesgericht und 7 Verbände/Organisationen (ASIP, SGB, Städtische Steuerkonferenz, SUVA, SVV, VTB, ZVDS) stimmen dem bundesrätlichen Vorschlag grundsätzlich zu.
Die im Wesentlichen deckungsgleichen Stellungnahmen der Treuhand-Kammer und des Schweizerischen Arbeitgeberverbands begrüssen zwar die Revision im Grundsatz, weil die bestehende Gesetzgebung nicht mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) übereinstimmt. In einer Reihe von Detailfragen wird dann aber auf mögliche Umsetzungsschwierigkeiten und Zusatzaufwand für die Arbeitgeber verwiesen.
Der Schweizerische Städteverband hält fest, dass die Vorlage von seinen Mitgliedern je nach spezifischer Situation unterschiedlich beurteilt wird. Städte, die nicht in typischen Quellensteuer-Kantonen liegen, äussern sich eher ablehnend, während die Stadt Genf beispielsweise die Vorlage unterstützt. Für eine ausführliche Stellungnahme wird auf die Städtische Steuerkonferenz verwiesen.