Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 21 Seiten
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Die FDP will über eine Senkung des heutigen Schwellenwerts erst entscheiden, wenn bekannt ist, welchen administrativen Mehraufwand dies mit sich bringt.
- Ergänzend ordentliche Veranlagung: AG, BS, LU, SG, ZH sowie die Städtische Steuerkonferenz beantragen eine zusätzliche gesetzliche Grundlage, damit bisher ergänzend ordentlich besteuerte Quellensteuerpflichtige obligatorisch der NOV unterstehen. Gemäss geltendem Recht ist eine solche Veranlagung vorzunehmen, wenn der ansässige Quellensteuerpflichtige über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das nicht dem Quellensteuerabzug unterworfen ist, und wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische NOV nicht erfüllt sind.
- Jährliche Antragstellung für Ansässige: ZG beantragt nochmals zu prüfen, ob Ansässige, die Antrag auf eine NOV gestellt haben, zwingend bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht der NOV unterliegen müssen oder ob sie einen entsprechenden Antrag auch jedes Jahr stellen können. Dadurch liessen sich die zusätzlichen NOV-Fälle und damit der Verwaltungsaufwand etwas verringern.
- Tarifcode C und korrekte nachträgliche Berücksichtigung des satzbestimmenden Einkommens des im Ausland erwerbstätigen Ehegatten von Amtes wegen: Für GE und den Groupement
transfrontalier européen ist es unabdingbar, dass für nicht ansässige Zweiverdienerehepaare, bei denen ein Ehegatte im Ausland erwerbstätig ist, eine nachträgliche satzbestimmende Berücksichtigung im Quellensteuertarif erfolgt, die dem effektiven Verdienst des im Ausland erwerbstätigen Ehegatten entspricht. Dies wird in GE seit dem 1. Januar 2014 über einen entsprechenden Berichtigungsmechanismus nachträglich angewendet. Damit wird der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entsprochen als anhand des pauschalen satzbestimmenden Einkommens auf der Basis des Medianwerts der in der Schweiz erzielten Frauen- und Männerlöhne.
- Unterschiedliche Stossrichtungen zur Beibehaltung der Tarifkorrekturen:
o GE erachtet bei Nicht-Ansässigen nicht zuletzt vor dem Hintergrund drohender Rechtsmittelverfahren die Gewährung spezifischer Abzüge als zentral, die nicht im Quellensteuertarif eingebettet sind. Explizit erwähnt werden die Einkäufe in die 2. Säule und in die Säule 3a. Das Groupement transfrontalier européen fordert zudem auch die Abzugsmöglichkeit von Alimentenzahlungen und Unterhaltsbeiträgen sowie von Kinderfremdbetreuungskosten.
o GR erachtet es als prüfenswert, die Möglichkeit von Tarifkorrekturen beizubehalten, um die Anzahl der NOV-Fälle von Ansässigen auf Antrag markant reduzieren zu können.
o FR und JU erscheint es angebracht, jenen Nicht-Ansässigen, welche die Bedingungen der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, weiterhin Tarifkorrekturen für nicht im Quellensteuertarif enthaltene Abzüge zu gewähren.
o Die Treuhand-Kammer und der Schweizerische Arbeitgeberverband erachten als angemessen, Nicht-Ansässigen, die das Erfordernis der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, weiterhin Tarifkorrekturen zu ermöglichen. Auf diese Weise können sie jene Abzüge, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen stehen, aber nicht im Quellensteuertarif integriert sind oder nur pauschaliert berücksichtigt werden, geltend machen.
- Quasi-Ansässigkeit: Für das Groupement transfrontalier européen sollte der Prozentsatz der in der Schweiz erzielten steuerbaren Einkünfte, auf welcher die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit zu ermitteln ist, nicht bei 90%, sondern bei 75% zu stehen kommen.
- BE zufolge sollte sich die Ermessenstaxation aufgrund nicht eingereichter Steuererklärung an der bereits erhobenen und bezogenen Quellensteuer orientieren. Den betroffenen Personen sollte jeweils mitgeteilt werden, dass auf eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nur eingetreten werden kann, wenn innert Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung