Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 21 Seiten

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Begründung:

- Die vorgeschlagene Lösung trägt der europäischen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend Rechnung.

- Die Frage der Gleichbehandlung zwischen ordentlich besteuerten und quellenbesteuerten Personen wird wesentlich entschärft, ohne indessen eine völlige Gleichschaltung zu erreichen. Dies ist der Preis für die Berücksichtigung des Veranlagungsaufwands, der nicht zu unterschätzen ist.

- Dass die NOV nicht für alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen von Amtes wegen vorgenommen wird, sondern nur für jene, deren Bruttoerwerbseinkommen den Grenzwert übersteigt, ist eine kluge Lösung im Interesse der Erhebungsökonomie.

- Mit Blick auf die Sicherung der Steuerforderungen ist es richtig, dass das Quellensteuerverfahren nicht als Ganzes aufgehoben wird und den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst wird.

Vorbehalte gegenüber den Anpassungen am Quellensteuerregime:

- Bezüglich den ansässigen Quellensteuerpflichtigen, die zwingend der NOV unterstellt sind, beantragen eine Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, UR, VD, VS, ZG, ZH) die FDK, die Städtische Steuerkonferenz und die ZVDS den Status quo:

o Aus verfahrensökonomischer Sicht ist ein möglichst hoher Schwellenwert für das massgebende Bruttoeinkommen anzustreben. Je niedriger der Wert ist, desto stärker steigt die Zahl der nachträglich ordentlich veranlagten Quellensteuerpflichtigen.

o Die geltende Höhe von 120 000 Franken für die obligatorische NOV ist daher beizubehalten, weil damit eine unverhältnismässige und unzumutbare administrative Mehrbelastung für die kantonalen Steuerverwaltungen vermieden werden kann.

o ZH hält in seiner Vernehmlassungsantwort fest, dass sich die Zahl der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen von bisher rund 17 000 um rund 55 000 bis 65 000 Fälle erhöhen würde. Demgegenüber würde bei einer Beibehaltung des heutigen Schwellenwerts und bei einer NOV auf Antrag für alle Ansässigen unterhalb von 120 000 Franken die zusätzlichen Fälle auf rund 10 000 bis 15 000 eingegrenzt, was einen zusätzlichen jährlichen Aufwand von 1 Million Franken verursachen würde.

o Entscheidend bleibt, dass ansässigen Quellensteuerpflichtigen unterhalb des Schwellenwerts die Möglichkeit zur NOV offen steht.

o AG, LU und SO heben speziell hervor, dass je tiefer die Limite für die obligatorische NOV angesetzt würde, umso grösser die Zahl der Quellensteuerpflichtigen wäre, die trotz Pflicht keine Steuererklärung einreichen und folglich gemahnt, gebüsst und nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt werden müssten, womit Bezugsschwierigkeiten bei Nachforderungen entstehen würden.

o ZH schlägt in seiner Vernehmlassungsantwort die Verankerung des Schwellenwerts auf Gesetzesstufe vor. Diese Ansicht wird auch vom VTB und artax Fide Consult AG geteilt.

- Für BE sollte der Betrag möglichst hoch angesetzt werden (ohne einen konkreten Betrag zu nennen), um die Anzahl Fälle mit obligatorischer NOV so klein wie möglich zu halten. SO ist für eine Senkung des heutigen Schwellenwerts, jedoch in der Grössenordnung eines Bruttoerwerbseinkommens von mindestens 80 000 Franken.

- Von den Parteien spricht sich wegen des Mehraufwands bei den Veranlagungsbehörden die CVP für einen höheren als den in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Schwellenwert aus.