Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 19 Seiten
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Überprüfende Stellen
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2.1 Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen (NTB 08-01)
Zuständig für die Überprüfung sind gemäss Art. 52 Abs. 3 KEV «das ENSI und das Bundesamt [für Energie]». Als Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit überprüft das ENSI die Angaben zu den sicherheitstechnischen Aspekten im Entsorgungsprogramm (Art. 52 Abs. 1 Bst. a bis e KEV). Gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag5, grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit zu überprüfen, nimmt die KNS ebenfalls zu den sicherheitstechnischen Aspekten des Entsorgungsprogramms Stellung.
Dem BFE obliegt die Überprüfung des Finanzplans und des Informationskonzepts (Art. 52 Abs. 1 Bst. f und g KEV). Bei der Überprüfung des Finanzplans wurde die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, deren Mitglieder vom Bundesrat eingesetzt werden, beigezogen.
Im Rahmen der Überprüfung des Entsorgungsprogramms haben das ENSI und das BFE gemeinsam die Stellungnahme zum Entsorgungsprogramm 2008 der Entsorgungspflichtigen (ENSI 33/110) und die KNS die Stellungnahme zum Entsorgungsprogramm 2008 (KNS 23/262) erstellt.
2.2 Bericht zum Umgang mit Empfehlungen zum Entsorgungsnachweis (NTB
08-02)
Die Nagra hatte den Auftrag, alle in den Gutachten und Stellungnahmen der damaligen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK, heutiges ENSI), der damaligen Kommission Nukleare Entsorgung (KNE)6
, der damaligen Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA, heutige KNS) und der internationalen Expertengruppe der Nuclear Energy Agency (International Review Team, NEA-IRT)7
enthaltenen offenen Fragen, Hinweise und Empfehlungen systematisch zu erfassen und aufzuzeigen, wie diese im weiteren Verfahren zeit- und sachgerecht beantwortet werden. Zu diesem Zweck hat die Nagra den Bericht zum Umgang mit Empfehlungen zum Entsorgungsnachweis erstellt. Das ENSI als Nachfolgeorganisation der HSK hat die Angaben der Nagra überprüft und eine Stellungnahme dazu verfasst (Stellungnahme zum «Bericht zum Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis (NTB 08-02)», ENSI 35/114). Die KNS ihrerseits hat geprüft, ob die Empfehlungen der KSA, ihrer Vorgängerorganisation, vollständig erfasst wurden und zeit- und sachgerecht beantwortet werden (Stellungnahme zum Bericht zum Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis (NTB 08-02), KNS 23/270).
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5 Artikel 3 der Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS) 6 Die KNE wurde mit Bundesratsbeschluss vom 9. November 2011 aufgehoben, um Doppelspurigkeiten mit anderen Kommissionen zu vermeiden (Kommission für nukleare Sicherheit, Eidgenössische Geologische Fachkommission). Die bis Ende 2011 durch die KNE wahrgenommenen Aufgaben im Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager werden ab 2012 bis zum Ende des Auswahlverfahrens durch mandatierte Expertinnen und Experten (Expertengruppe Geologische Tiefenlagerung EGT) erfüllt. 7 Im Zuge der Überprüfung des Entsorgungsnachweises für hochaktive Abfälle hatte ein Expertenteam der Kernenergieagentur NEA der OECD den Sicherheitsbericht begutachtet und im Jahr 2004 Empfehlungen abgegeben.