Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 19 Seiten
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Entsorgungsprogramm
1.2.3 Verfügung des Bundesrats zum Entsorgungsnachweis vom 28. Juni 2006
Am 28. Juni 2006 genehmigte der Bundesrat den Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle. Gleichzeitig verfügte er, dass ihm zusammen mit dem Entsorgungsprogramm ein Bericht zu unterbreiten sei, der alle in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis enthaltenen offenen Fragen, Hinweise und Empfehlungen systematisch erfasst und aufzeigt, wie diese im Verfahren zeit- und sachgerecht beantwortet werden. Dies ist in Form des Berichts zum Umgang mit Empfehlungen zum Entsorgungsnachweis erfolgt.
1.3 Verhältnis zwischen Entsorgungsprogramm und Sachplan geologische
Tiefenlager
Zweck des Entsorgungsprogramms ist es, einen Gesamtüberblick der Entsorgung bis zum Verschluss der Lager zu bieten und das grundsätzliche Vorgehen für die Realisierung langfristig sicherer Tiefenlager zu dokumentieren. Mit dem Entsorgungsprogramm werden keine Entscheide getroffen oder vorweggenommen, die im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager (SGT) oder von Bewilligungsverfahren erfolgen. Das Programm soll hingegen aufzeigen, welche Entscheide wann erfolgen, auf welchen Grundlagen sie beruhen und wie diese Grundlagen erarbeitet werden.
Die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens begann am 2. April 2008, als der Bundesrat den Konzeptteil SGT guthiess. Im selben Beschluss legte er fest, dass die Entsorgungspflichtigen das Entsorgungsprogramm gleichzeitig mit den Standortgebietsvorschlägen in der ersten Etappe des SGT einreichen sollen. Die Nagra hat diesen Auftrag erfüllt und am 17. Oktober 2008 gleichzeitig mit ihren Standortgebietsvorschlägen für geologische Tiefenlager das Entsorgungsprogramm sowie den Bericht zum Umgang mit Empfehlungen zum Entsorgungsnachweis beim UVEK eingereicht. Diese Dokumente wurden anlässlich einer Medienkonferenz am 6. November 2008 veröffentlicht.
Am 30. November 2011 wurde die erste Etappe des Sachplans abgeschlossen. Der Bundesrat entschied – gestützt auf die behördlichen Gutachten und die Stellungnahmen aus der Anhörung – alle vorgeschlagenen Standortgebiete in den Sachplan aufzunehmen. Gleichzeitig beauftragte der Bundesrat das UVEK, die Etappe 2 zu starten. Die geologischen Standortgebiete sowie die konkreten Standortareale für die Oberflächenanlage werden in der laufenden Etappe 2 vertieft untersucht beziehungsweise miteinander verglichen. Das Standortauswahlverfahren endet mit dem Abschluss von Etappe 3 und der Erteilung von je einer Rahmenbewilligung für ein Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) und für ein Lager für hochaktive Abfälle (HAA). Es ist davon auszugehen, dass dies nach 2020 der Fall sein wird.
Der SGT ist eine wichtige Grundlage für das Entsorgungsprogramm. Das Standortauswahlverfahren für geologische Tiefenlager hat beispielsweise wesentlichen Einfluss auf den «Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager» (Art. 52. Abs. d KEV), welcher für das Entsorgungsprogramm gefordert ist. Aber auch das «Informationskonzept» (Art. 52 Abs. g KEV) wird zu gewissen Teilen durch die Vorgaben des SGT bestimmt.
Das Sachplanverfahren geniesst zeitliche Priorität. Deshalb widmeten sich das ENSI und die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) zuerst den Standortgebietsvorschlägen der Nagra, bevor sie das Entsorgungsprogramm und den Bericht zum Umgang mit Empfehlungen zum Entsorgungsnachweis überprüften. Dies hatte zur Folge, dass die entsprechenden Stellungnahmen erst jetzt – dreieinhalb Jahre nach Einreichung des Entsorgungsprogramms – vorliegen.