Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 19 Seiten
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Ausgangslage
zum Umgang mit Empfehlungen zum Entsorgungsnachweis muss dem Bundesrat unterbreitet werden, nicht aber der Bundesversammlung.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Entsorgungsprogramm finden sich im Artikel 32 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) und in Artikel 52 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11).
Die Forderung nach einem Bericht zum Umgang mit Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle steht in der Verfügung des Bundesrats zum Entsorgungsnachweis vom 28. Juni 2006.
1.2.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003
Art. 32 Entsorgungsprogramm
1
Die Entsorgungspflichtigen erstellen ein Entsorgungsprogramm. Dieses enthält auch einen Finanzplan bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen. Der Bundesrat legt die Frist fest, innert der das Programm zu erstellen ist.
2
Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde überprüft das Programm. Das Departement unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
3
Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde überwacht die Einhaltung des Programms.
4
Die Entsorgungspflichtigen müssen das Programm periodisch an veränderte Verhältnisse anpassen.
5 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Programm.
1.2.2 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004
Art. 52 Entsorgungsprogramm
1
Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über:
a. Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle;
b. die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts;
c. die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern;
d. den Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager;
e. die Dauer und die benötigte Kapazität der zentralen und der dezentralen Zwischenlagerung;
f. den Finanzplan für die Entsorgungsarbeiten bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, mit Angaben über:
1. die zu tätigenden Arbeiten;
2. die Höhe der Kosten;
3. die Art der Finanzierung;
g. das Informationskonzept.
2 Die Entsorgungspflichtigen haben das Programm alle fünf Jahre anzupassen.
3
Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt.