Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

Gemäss Greenpeace streifen im Entsorgungsprogramm einzig die finanziellen Aspekte und das Informationskonzept die gesellschaftliche Ebene. Selbst wenn eine gesellschaftliche Akzeptanz erreicht werde, sei nicht davon auszugehen, dass diese konstant bleibe und technische Vorkommnisse, gesellschaftlicher Druck oder politische Umwälzungen nicht zu Änderungen in den Bau- und Realisierungsplänen führen können.

Der SGV findet, dass das Entsorgungsprogramm grundsätzlich einen guten Gesamtüberblick über die nukleare Entsorgung biete und damit die gesetzliche Vorgabe erfülle. Es solle auch künftig präzis und übersichtlich gestaltet werden.

Eine Einzelperson wirft allen am Entsorgungsprogramm beteiligen Gremien mangelnde Kritikfähigkeit vor. Eine weitere Einzelperson fügt an, es gebe eine unnötige und kontraproduktive Eile bez. Festlegung der Oberflächenanlagen und keine Alternativen sowie ein ungenügendes Sicherheitsdenken durch zu intensive Verflechtungen der Aufsichtsorgane.

Würdigung

Mit dem Entsorgungsprogramm kommen die Entsorgungspflichtigen einer gesetzlichen Pflicht nach. Ziel des Programms ist es, einen Gesamtüberblick über die Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu geben. Durch die regelmässige Aktualisierung des Entsorgungsprogramm und dessen Überprüfung durch die Bundesbehörden ist sichergestellt, dass die Entsorgungspflichtigen das Programm einhalten, die offenen Fragen stufen- und zeitgerecht klären sowie den Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigen.

Das Entsorgungsprogramm wird in den Stellungnahmen als wichtiges Instrument begrüsst und die regelmässige Aktualisierung findet breite Unterstützung. Der Sachplan als wichtiger Bestandteil des Entsorgungsprogramms wird in Kapitel 4.5.2 abgehandelt. Wie von einigen Stellungnehmenden gefordert, werden erkannte Verbesserungen, insbesondere Empfehlungen von BFE, ENSI und KNS, als Auflagen für das nächste Entsorgungsprogramm festgelegt.

4.1.3 Energiepolitik

Der Kanton BS verweist im Sinne seiner Verfassung vom 23. März 2005 (§ 31 Abs. 3) und des Gesetzes betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken (Atomschutzgesetz) vom 14. Dezember 1978 (§ 1) auf die für den Kanton BS in der Diskussion um die Entsorgung radioaktiver Abfälle geltenden Prinzipien: Radioaktive Abfälle gilt es zu vermeiden. Darum lehnt der Kanton BS eine Verlängerung der Betriebsdauer der heutigen AKW und den Neubau von weiteren atomaren Anlagen zur Energiegewinnung ab. Der Kanton BS, seine Anstalten und die Gemeinden beteiligen sich nicht an Gesellschaften, die Atomstrom produzieren (§ 2 Atomschutzgesetz) und setzten konsequent auf erneuerbare Energien.

Der Kanton TI betont, dass es für die Neuorganisation des Energiesektors äusserst wichtig sei, die Rahmenbedingungen für die vom Bundesrat beschlossene Stilllegung der Kraftwerke rasch zu definieren. So könnten sämtliche für einen verantwortungsbewussten Ausstieg erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.

Dem Forum VERA Schweiz erscheint es wesentlich, dass auf dem eingeschlagenen, demokratisch beschlossenen Weg weitergegangen wird. Allfällige Versuche, den Entsorgungsteil des KEG zu ändern (beispielsweise im Rahmen der KEG-Änderung «Atomausstieg») seien von vorne herein zu unterbinden. Insbesondere wehrt sich das Forum VERA Schweiz gegen die Versuche einzelner Kantone, wiederum kantonale, ja gar regionale oder lokale Veto-Rechte festzuschreiben. Die nationale Aufgabe «Entsorgung» sei auch in der Verantwortung des Bundes und von diesem – selbstverständlich unter Einbezug der Kantone und der betroffenen Regionen, so wie das in der Schweiz üblich sei

– zu lösen.