Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

Die Frage eines kantonalen Vetos wurde in letzter Zeit mehrmals – auch aus dem Parlament – an den Bundesrat herangetragen. Die Zuständigkeiten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle sind im KEG geregelt. Im Rahmen der Beratung dieses Gesetzes haben die eidgenössischen Räte bewusst ein Vetorecht der Kantone abgelehnt. Die Entsorgung wurde damit zur nationalen Aufgabe erklärt. Das Auswahlverfahren für geologische Standortgebiete richtet sich nach dem SGT. Der Einbezug und die Mitwirkung der Standortkantone sind im KEG sowie im SGT umfassend geregelt.

Wiederaufarbeitung

Greenpeace stellt fest, dass heute offen ist, ob das Moratorium für Transporte von abgebrannten Brennstäben in die Wiederaufarbeitung 2016 verlängert, aufgehoben oder ob ein Verbot für die Wiederaufarbeitung gesetzlich verankert wird. Da die Schweiz beabsichtigt aus der Atomenergie auszusteigen, mache die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente wenig Sinn, weil das separierte Plutonium nicht in Schweizer Reaktoren verbrannt werden könne, wie es das Gesetz vorschreibe. Einzig die Reduktion der Volumina hochaktiver Abfälle und ihre Eigenschaften und Konditionierung (Verglasung) könnten sich für die Lagerung theoretisch günstiger auswirken. Dem stünden die radiologischen Umweltauswirkungen und die Risiken des Normalbetriebs dieser Anlagen gegenüber. Plutonium und Wiederaufarbeitungsuran als Nebenprodukte einer optimierten Konditionierung (Wiederaufarbeitung) müssten in der Folge als Abfall behandelt, zurückgenommen und speziell konditioniert werden. Greenpeace weist in diesem Zusammenhang auf Proliferationsgefahren hin. Greenpeace fordert ein Bekenntnis (und eine Vorgabe an die Betreibergesellschaften), auf die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente zu verzichten.

Würdigung

Im Rahmen der Energiestrategie 2050 erfolgt unter anderem eine Anpassung des KEG. Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird ein Verbot der Wiederaufarbeitung mit der Möglichkeit der Ausnahme zu Forschungszwecken vorgeschlagen. Im Rahmen der Verabschiedung der Botschaft wird der Bundesrat entscheiden, ob er dem Parlament definitiv ein Verbot vorschlägt. Der abschliessende Entscheid liegt beim Parlament bzw. beim Stimmvolk im Falle eines Referendums.

4.1.4 Entsorgungsnachweis

Die Gemeinden Buchs, Hallau und Remigen, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, KLAR! Schaffhausen, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, SES und WWF Schweiz fordern, dass der Entsorgungsnachweis aufgrund von noch offenen sicherheitstechnischen Fragen und Langzeitproblemen aufgehoben wird. Auch NWA Aargau fordert, den Entsorgungsnachweis aufzuheben. Die Gemeinden Buchs und Linn, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, SES und WWF Schweiz kritisieren die Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit der Nagra und weisen darauf hin, dass es trotz Entsorgungsnachweis noch etliche ungelöste Fragen gebe. Diese seien zum Teil sicherheitsrelevant (zum Beispiel Gasbildung, Markierung). Der Entsorgungsnachweis beweise also keineswegs, dass ein Tiefenlager in der Schweiz sicher erstellt werden könne. Es werde auch nie Gewissheit darüber geben, ob ein Tiefenlager in Zukunft sicher sein werde. Diese Tatsache werde hier unterschlagen. Gemäss Greenpeace ist der vom Bundesrat erteilte Entsorgungsnachweis wie schon das frühere Projekt «Gewähr» nicht wissenschaftlich und fundiert nachgewiesen (nicht zuletzt aufgrund der vielen aufgeworfenen und unbeantworteten Fragen), sondern als politisch gewollt. SP SH, die IGLK und eine Einzelperson erachten den Entsorgungsnachweis als nicht erbracht. Aus diesem Grund müsse er aufgehoben bzw. zurückgezogen werden. Die IGLK weist den Entsorgungsnachweis zudem zur Neubeurteilung zurück.

Würdigung

Mit dem Entsorgungsnachweis wurde gezeigt, dass die nukleare Entsorgung in der Schweiz grundsätzlich möglich ist. Konkret bedeutet dies, dass sich ein Wirtgestein in einer bestimmten Region vorbehältlich weiterer Untersuchungen für die Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle eignet. Dies schliesst nicht aus, dass sich auch andere geologische Gebiete für ein Tiefenlager eignen. Der Ent-