Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

fest, dass das Sachplanverfahren bisher grundsätzlich korrekt abgelaufen und Verbesserungspotential erkannt und aufgenommen worden sei.

Grundlage für die KNS bilden das KEG sowie die Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS; SR 732.16) vom 12. November 2008. Darin sind Zusammensetzung und Aufgaben der KNS geregelt. Laut KEG besteht die KNS aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben für ausserparlamentarische Kommissionen. Im Rahmen seiner Abklärungen zu den Vorwürfen betreffend die Umsetzung des Sachplans geologische Tiefenlager hat das GS-UVEK aufgrund der Rücktritte von zwei Mitgliedern die Frage der Entschädigung der KNS geprüft. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Entschädigungsfrage für ausserparlamentarische Kommissionen nur teilweise befriedigend gelöst sei. Gerade bei Kommissionen wie der KNS, bei denen ein hohes Expertenwissen erforderlich ist und deren Mitglieder von der betroffen Branche oder anderen Behörden unabhängig sein sollen, müsste eine Entschädigung ausgerichtet werden können, welche die Mitglieder für den Verzicht von Mandaten, die sonst angenommen werden können, auch tatsächlich entschädigt. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2012 eine entsprechende Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) beschlossen, mit der dieser Forderung Rechnung getragen wird.

Bezüglich Zuständigkeiten ist auf das Verursacherprinzip hinzuweisen. Nach Art. 31 Abs. 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Die Kernkraftwerkbetreiber sind verantwortlich für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente sowie der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb, für die spätere Stilllegung und für den Rückbau der Kernkraftwerke. Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, welche nicht als Folge der Kernenergienutzung entstehen, ist der Bund zuständig. Die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke haben zusammen mit dem Bund 1972 die Nagra gegründet und diese mit der Entsorgungsaufgabe betraut. International werden verschiedene Modelle der Organisation und der Strukturen der Entsorgung praktiziert. In Schweden und Finnland sind wie in der Schweiz die Abfallverursachenden für die Entsorgungsprojekte verantwortlich. In Deutschland wird hingegen eine staatliche Lösung praktiziert. Während die Programme in Schweden und Finnland weit fortgeschritten sind, ist die Entsorgung in Deutschland politisch höchst umstritten und es wird heute ein Paradigmenwechsel diskutiert. Die Zuständigkeit bzw. Organisation dürfte somit kaum ausschlaggebend für den Erfolg oder Misserfolg eines Entsorgungsprogramms sein.

4.2 Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle

4.2.1 Abfallinventar

Der Kanton BS betont, dass die maximalen Lagerkapazitäten des vorgesehenen Tiefenlagers auf die bestehenden AKW ausgelegt werden müssen. Es dürfe kein Lager auf Vorrat eingerichtet werden. Greenpeace geht einen Schritt weiter mit der Forderung, dass die maximalen Lagerkapazitäten des vorgesehenen Tiefenlagers nicht nur auf die bestehenden AKW ausgelegt, sondern auch durch die Begrenzung der Laufzeiten derselben definiert werden müssen. Vorteil eines solchen Vorgehens sei die Kalkulierbarkeit der gesamten Wärmeleistung der hochaktiven Abfälle (HAA) und eine möglichst kurze Phase der Einlagerung.

Der Kanton BS fordert, dass die aktuellen Volumen an radioaktiven Abfällen sowie Prognosen für die Abfallvolumen bei jeder Aktualisierung des Entsorgungsprogramms angegeben werden sollen. Bei den kommenden Aktualisierungen sollen die Prognosen und der Ist-Bestand verglichen werden können. Allfällige Abweichungen sollen bewertet und die Prognosegrundlagen laufend verbessert werden (entspricht der KNS-Empfehlung Nr. 2).

Der Kanton SO hält fest, dass das Entsorgungsprogramm 2008 für einen Lagerbetrieb für SMA einen Zeitraum bis ca. 2050 vorsehe. Der Kanton SO gehe jedoch davon aus, dass auch nach diesem Zeitpunkt zumindest SMA aus der Forschung, Industrie und Medizin anfallen werden. Deshalb er-