Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten
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Stellungnahmen zum Entsorgungsprogramm
wartet der Kanton SO, dass im nächsten Entsorgungsprogramm 2016 auch der Umgang mit radioaktiven Abfällen nach 2050 erörtert wird.
Für den Kanton TG steht fest, dass heute kein Konzept besteht, was die Verminderung oder Vermeidung von radioaktiven Abfällen betrifft. Wie in der Abfallwirtschaft üblich und in der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA; SR 814.600) vorgeschrieben, müsse auch bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle dieser Aspekt mit einbezogen werden. Das Entsorgungsprogramm sei also in diesem Bereich zu ergänzen. Zudem stellt der Kanton TG fest, dass bei der Darstellung der Mengen zwar die bis zum Jahr 2050 anfallenden MIF-Abfälle berücksichtigt werden, jedoch keine, die über diesen Zeitpunkt hinaus anfallen. Dies sei nicht ausreichend und müsse im Entsorgungsprogramm berücksichtigt werden.
Der Kanton ZH fordert, dass dem Leitgedanken Vermeiden, Vermindern, Verwerten, Behandeln, Entsorgen/Endlagern konsequent Folge zu leisten sei. Nach dem Entscheid vom 25. Mai 2011 des Bundesrats, keine neuen KKW mehr zu bauen, sei es denkbar, dass die Betriebsdauer der bestehenden KKW auf 50 oder 60 Jahre verlängert werde. Deshalb verlängere sich somit auch der Betrieb des Tiefenlagers um 30 Jahre gegenüber dem Referenzszenario im NTB 08-01. Zudem sei die Erzeugung von Abfällen aus Industrie und Forschung bis 2050 nach der angenommenen Sammelperiode von 70 Jahren zu überprüfen, beispielsweise im Hinblick auf erweiterte Anlagen am Kernforschungsinstitut CERN oder am PSI. Daraus werde ersichtlich, dass ein periodischer Vergleich der Abfallprognosen notwendig sei, wie ihn die KNS mit ihrer Empfehlung 2 fordert.
Würdigung
Sowohl im KEG als auch im Strahlenschutzgesetz (StSG; SR 814.50) wird festgehalten, dass mit radioaktiven Stoffen so umzugehen ist, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen (Art. 30 KEG bzw. Art. 25 StSG). In der Richtlinie ENSI-B05 wird zusätzlich festgehalten, dass die Abfallprodukte von fester oder verfestigter Form sein müssen, welche möglichst geringe Anteile an organischen Materialien enthält, dass die organischen Abfälle nach Möglichkeit zu mineralisieren sind, dass der Einsatz organischer Matrizen und die Anteile brennbarer und organischer Stoffe im Abfallgebinde zu minimieren sind. Die Abfallverursachenden müssen für jeden Abfalltyp vorgängig zur Konditionierung die Endlagerfähigkeit nachweisen. Das Verfahren und die Endlagerfähigkeit werden vom ENSI geprüft.
Die Anforderungen, die seitens ENSI an die Lagerung der radioaktiven Abfälle gestellt werden, sind in fast allen Belangen deutlich strenger als für konventionelle Abfälle. Das ENSI stellt an die Abfälle quantitative Anforderungen, wenn diese aus Sicht der Sicherheit zwingend notwendig sind, da immer das Gesamtsystem (wie z. B. nukleare Sicherheit, Betriebssicherheit des Zwischenlagers und eines zukünftigen geologischen Tiefenlagers, Transportsicherheit, Langzeitsicherheit und Strahlenschutz), wie es im Rahmen der Prüfung eines Abfallbehandlungsverfahrens erfolgt, betrachtet werden muss. Es ist insbesondere die Abwägung der Sicherheit in allen diesen Schritten, in der sich die Anforderungen an konventionelle Abfälle von denjenigen an radioaktive Abfälle unterscheiden.
Das Entsorgungsprogramm ist von den Entsorgungspflichtigen alle fünf Jahre zu aktualisieren und dabei wird auch das Inventar der radioaktiven Abfälle überprüft. Diese Überprüfung beinhaltet u. a. eine Neubeurteilung der Betriebs- und Stilllegungsabfälle aus den Beschleunigeranlagen des PSI sowie die Inventarisierung der Abfälle schweizerischer Herkunft aus dem europäischen Kernforschungszentrum CERN. Der Zeitraum bis 2050 für die Erhebung der Abfallmengen aus Medizin, Industrie und Forschung (MIF) ist eine Planungsannahme und wird von der Nagra mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einlagerung der Abfälle in das SMA-Lager begründet. In Etappe 1 musste jedoch aufgezeigt werden, ob bzw. welche Reserven bei den vorgeschlagenen Standortgebieten vorhanden sind. Daher wurde von der Nagra ein umhüllendes Abfallinventar aus einer zusätzlichen Elektrizitätsproduktion von 5 GWe während 60 Jahren durch neue KKW und einer entsprechend längeren Sammelperiode betrachtet. Inzwischen haben Bundesrat und Parlament vor dem Hintergrund der Nuklearkatastrophe in Fukushima den Grundsatzentscheid zum schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie gefasst. Die bestehenden fünf Kernkraftwerke sollen am Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraftwerke ersetzt werden. Die ma-