Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

ximalen Lagerkapazitäten eines geologischen Tiefenlagers werden anlässlich der Erteilung der Rahmenbewilligung verbindlich festgelegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b KEG). Vorgängig wird durch den Bund zu prüfen sein, ob die Kapazitäten für die MIF-Abfälle genügen und wenn nötig sind Reserven einzuplanen.

Die Entsorgungspflichtigen müssen auch im Rahmen der zukünftigen Entsorgungsprogramme darlegen, welche Abfallmengen erwartet werden und dass diese abdeckend sind. Sie haben ferner aufzuzeigen, welche Unterschiede sich zu früheren Prognosen ergeben haben, wie diese Unterschiede zu begründen und zu bewerten sind und welche Methodik zur aktuellen Prognose verwendet wurde. Damit wird die Empfehlung 2 der KNS umgesetzt.

4.2.2 Transmutation

Dem Kanton ZH erscheint der Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich Wiederaufarbeitung sowie Transmutation nicht ausgereift genug, um den eingeschlagenen Weg der direkten Endlagerung von verbrauchten Brennelementen zu verlassen.

Würdigung

Die Transmutationstechnologie wird von verschiedenen Staaten seit Jahren erforscht, ist nach wie vor aber nicht industriell ausgereift. Deshalb muss für die Entsorgung der in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle eine heute umsetzbare Lösung vorbereitet werden. Voraussetzungen für einen Einsatz der Transmutation sind zudem Brennstoffkreisläufe einschliesslich von Abtrennverfahren und einer Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen. Der Einstieg in die Transmutation würde den Wiedereinstieg in die Nukleartechnologie bedeuten und wäre im Widerspruch zum Ausstiegsbeschluss der Schweiz (siehe auch Kap. 4.1.3 Energiepolitik / Wiederaufarbeitung).

4.2.3 Toxizität der radioaktiven Abfälle

AWBR verlangt, dass neben der Radioaktivität auch die Toxizität in die sicherheitstechnische Beurteilung des geologischen Tiefenlagers einzubeziehen ist.

Würdigung

Die KEV verlangt vom Projektanten als Bestandteil der Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch und zum Baubewilligungsgesuch des geologischen Tiefenlagers einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) (Art. 23 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Bst. b KEV). Dieser beinhaltet u. a. auch eine Beurteilung der umweltgefährdenden Stoffe der radioaktiven Abfälle und deren chemische Toxizität.

4.2.4 Konditionierung

Der Kanton AG verlangt verstärkte Anstrengungen bei der Konditionierung bzw. Neukonditionierung problematischer Abfälle und eine Neubeurteilung der sicherheitsrelevanten Abfalleigenschaften – und dies nicht periodisch im Rahmen der geforderten Sicherheitsberichte, sondern umgehend, weil entsprechende Ergebnisse für die sicherheitstechnische Beurteilung der geologischen Tiefenlager im Rahmen des Sachplanverfahrens zur Verfügung stehen müssen.

Der Kanton ZH hält fest, dass eine Sicht aufs Ganze wichtig sei, um schädliche Auswirkungen der Abfälle und der Abfallbehandlung auf die Tiefenlager möglichst gering zu halten. Dazu müsse der Eintrag von Metallen und organischem Material vermindert und eine Neubehandlung bestehender Abfälle, z. B. von Betriebsabfällen, vorgenommen werden entsprechend den KNS-Empfehlungen 3 (periodische Überprüfung der Brennelemente-Behandlung), 4 (Überprüfung der Endlagerfähigkeit der Abfallgebinde) und 5 (Mineralisierung organischer Materialien). Unter Verweis auf KNS-Empfehlung 4, verlangen die Kantone AG und SH, die Gemeinden Beringen, Buchs, Linn, Neuhausen am Rheinfall, Neunkirch, Oberhallau, Rüdlingen, Stetten und Wilchingen sowie die Grünen Be-