Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

Würdigung

Gemäss Art. 25 StSG ist mit radioaktiven Stoffen so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. Zur Umsetzung dieser Forderung schreibt Art. 85 der Strahlenschutzverordnung (StSV) für Abfälle, die nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren aufgrund des radioaktiven Zerfalls aus dem Geltungsbereich der Verordnung fallen und nicht mehr radioaktiv im Sinne der Gesetzgebung sind, eine Abklinglagerung vor. Bis zum Ablauf der Frist müssen diese Abfälle unter klar definierten Bedingungen in den Betrieben vor Ort gelagert werden. Nach einer anschliessenden Freimessung können diese Abfälle wie inaktive Abfälle beseitigt werden. Wertstoffe wie Stahl und Aluminium können nach der Abklingfrist rezykliert werden. Damit kann die Menge an radioaktiven Abfällen reduziert und können wertvolle Materialien weiter verwendet werden.

Im Rahmen der laufenden Revision der StSV ist für den Geltungsbereich und die Freimessung ein Abgleich an neue, international abgestützte Werte vorgesehen. Für einige Radionuklide könnten dabei diese so genannten Freigrenzen gesenkt werden. Damit würden grössere Menge radioaktiver Abfälle für die geologische Tiefenlagerung entstehen und insbesondere Metalle, die durch Korrosion Wasserstoffgas bilden, in zusätzlichen Mengen anfallen und einen ungünstigen Einfluss auf die Langzeitsicherheit haben. Es steht deshalb aktuell zur Diskussion, eine neue Kategorie von radioaktiven Abfällen zu schaffen, und zwar für Stoffe, die 100 Jahre in einer Abklinganlage gelagert werden müssten und danach wieder weiterverwendet werden könnten. Die Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (Agneb) prüft zurzeit die Vor- und Nachteile einer längeren Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit kurzen Halbwertszeiten. Sie wird beurteilen, ob eine temporäre Lagerung bis zu 100 Jahren und eine anschliessende Weiterverwendung der abgeklungenen inaktiven Materialien eine gesamthaft für Mensch und Umwelt günstigere Lösung darstellt als die aktuelle Praxis.

4.2.7 Umweltschutzgesetzgebung und Tiefenlagerung

Die Gemeinden Buchs und Linn, die Stadt Schaffhausen, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, die SES sowie der WWF Schweiz begrüssen die Empfehlung 6 der KNS, ein Kapitel über die Umweltgesetzgebung und den Umweltschutz im Entsorgungsprogramm zu integrieren. Zudem fordern die Gemeinden Buchs und Linn, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, Greenpeace, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, NWA Aargau, die SES und der WWF Schweiz, dass die Umweltgesetzgebung daraufhin überprüft wird, ob sie im Hinblick auf potenzielle nukleare Verseuchung genügend ist. Die Gemeinden Buchs und Linn, die Stadt Schaffhausen, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, die SES und der WWF Schweiz möchten zudem prüfen lassen, ob die bestehende Umweltschutzgesetzgebung für den nuklearen Bereich – insbesondere bezüglich der Oberflächenanlagen – ausreichend ist.

Würdigung

Voraussetzung für die Erteilung einer Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager ist, dass der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist sowie dass der Erteilung keine anderen, von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b KEG).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt mehrstufig: Als Teil des Rahmenbewilligungsgesuchs haben die Entsorgungspflichtigen einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt 1. Stufe zu erstellen. Im Rahmen der Beantragung der Betriebsbewilligung hat der UVP-Bericht 2. Stufe zu erfolgen (gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV, SR 814.011). Inhalt und Zweck der UVP (Art. 3 Abs. 1 UVPV) sind die Prüfung, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. Die vorhande-