Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm

meinden Buchs und Linn, die Grünen Bezirk Bülach, Grünen Däniken, Grünen ZH, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, SES und der WWF Schweiz bemängeln unter Verweis auf Prof. W. Wildi, dass die Frage der Geothermie, d. h. der Nutzung der Erdwärme aus verschiedenen Tiefen und mit unterschiedlichen Methoden nicht angesprochen werde. Aus heutiger Sicht könne dies einer der grössten Nutzungskonflikte mit der Tiefenlagerung werden. Unter Verweis auf die Thermalquellen im Bözberggebiet weist eine Einzelperson auf deren hohes geothermisches Nutzungspotenzial hin, welche in Zukunft für die nachhaltige Energieversorgung von zentraler Bedeutung sein könnte. Dazu wird die Frage gestellt, wie sichergestellt werden solle, dass die Geothermie über eine Million Jahre im Bözberggebiet nicht genutzt würde. Im tiefen geologischen Untergrund des Bözbergs seien in rund 1500 m Tiefe auch Sedimentgesteine mit Kohlevorkommen vorhanden, deren Potenzial an anderer Stelle bereits mit Bohrungen untersucht worden sei. Damit seien langfristig Rohstoff-Nutzungskonflikte vorprogrammiert. Mit den steigenden Preisen für Energierohstoffe, steige auch das Interesse an der Ausbeutung bislang unrentabler unkonventioneller Vorkommen, z. B. von Schiefergas. Speziell die zukünftige Erkundung tiefliegender Kohlenwasserstoffvorkommen (auch unterhalb eines Tiefenlagers) stelle einen potenziellen Nutzungskonflikt dar, wie die Grünen Däniken sowie eine Einzelperson festhalten. Durch einen intensiven oberflächennahen Abbau mineralischer Rohstoffe (Kalkstein, Sand, Kies etc.) bestehe die Möglichkeit der Entlastung des Untergrundes und damit einhergehend einer Auflockerung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs.

Die Einzelperson bemängelt ausserdem einen Nutzungskonflikt im Untergrund bezüglich Infrastrukturbauten (Bahn- und Strassentunnel). Für die Einzelperson stellen Tunnels Eingriffe in ein sensibles geologisches Gleichgewicht dar und bilden durchgängige Wasserfliesswege, die auch nach Einsturz eines Tunnels weiterbestünden. Daher dürften keine neuen Tunnel in der Nähe eines geologischen Tiefenlagers errichtet werden.

Würdigung

In Art. 40 KEG wird der Schutz des geologischen Tiefenlagers geregelt. Bei der Erteilung der Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager am Ende von Etappe 3 legt der Bund gemäss Art. 14 KEG einen vorläufigen Schutzbereich fest. Die Betriebsbewilligung legt den definitiven Schutzbereich des geologischen Tiefenlagers fest (Art. 37 KEG). Tiefbohrungen, Stollenbauten, dazu ausgeführte Sprengungen ab 50 m unter Terrain bzw. 50 m Abstand von der Oberfläche und andere Vorhaben, durch die ein Schutzbereich betroffen ist, bedingen eine Bewilligung des UVEK. Bezüglich Bohrungen hat das ENSI den betroffenen Kantonen geprüfte Karten zur Verfügung gestellt, welche den kantonalen Behörden zu prüfen erlauben, ob eine Bohrung eine mögliche Gefährdung eines Standortgebiets darstellt.

Bei der Standortwahl werden zukünftige Nutzungskonflikte berücksichtigt. In Etappe 1 wurde der Aspekt der «Nutzungskonflikte» anhand des gleichnamigen sicherheitstechnischen Kriteriums 2.4 geprüft. Es wurde dabei für jedes Standortgebiet beurteilt, ob im, ober- und unterhalb des Wirtgesteins bzw. des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches aus heutiger Sicht wirtschaftlich nutzungswürdige Rohstoffe im besonderen Masse vorkommen.

Die Nutzungskonflikte gemäss Kriterium 2.4 werden auch in den weiteren Etappen bewertet. In Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager wird zusätzlich eine raumplanerische Beurteilung der Standorte vorgenommen werden. Dabei sollen alle denkbaren Konflikte bezüglich Raumbedarf, Nutzung, Siedlungsentwicklung und weiteren Nutzungen sowie die Koordination mit weiteren Sachplänen, kantonalen Richtplänen und Nutzungsplänen aufgezeigt werden. In Etappe 3 wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Zur Umwelt gehören auch alle bereits genutzten Rohstoffe wie z. B. das Grundwasser, Mineral- und Thermalquellen. Seitens Nagra ist aufzuzeigen, welche Abstände zwischen einem Tiefenlager (inklusive seinen Oberflächenanlagen und seinen Zugangsbauwerken) und einem Trinkwasser führenden Gesteinskörper oder Mineral- und Thermalwasservorkommen zu beachten sind, um die seitens der Behörden vorgegebenen Schutzkriterien einzuhalten.

Infrastrukturbauten (Verkehrstunnels) können die natürlichen Barrieren eines geologischen Tiefenlagers schädigen, wenn sie dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich zu nahe kommen. Die radioak-