Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zum Entsorgungsprogramm
Die Gemeinden Buchs und Linn, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, die SP SH, Greenpeace, die IGLK, KLAR! Schaffhausen, KLAR! Züri Unterland, LoTi, MNA, NOE, NWA Aargau, SES und WWF Schweiz stellen fest, dass die Kostenberechnungen durch swissnuclear, dem Interessenverband der AKW-Betreiber, erfolgen. Swissnuclear habe in dieser Rolle einen Interessenkonflikt, denn meistens korrelieren Sicherheit und Kosten positiv miteinander. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden, müsse eine unabhängige Kostenberechnung erfolgen. Die Gemeinden Remigen und Hallau schliessen sich dieser Forderung an.
Die Gemeinden Buchs und Linn, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, Greenpeace, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, NWA Aargau, SES und WWF Schweiz fordern, dass die festgelegten Renditen in der SEFV revidiert werden müssen. Die heute festgelegte Rendite von 5 % sei heute und in Zukunft nicht realistisch. Die SEFV müsse zwingend angepasst werden und zwar so, dass sie eine Flexibilisierung dieser Rendite, sowie der Inflation ermögliche. Vorbild hierfür könnte der BVG-Mindestzinssatz sein.
Greenpeace vermutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Investitionen in die Sicherheit zu Mehrkosten zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Betriebs der AKW führen würden, für welche die Rückstellungen im Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nicht ausreichen werden. Greenpeace stimmt zu, wenn die Nagra im EP feststelle, dass für die Optimierung der Gestaltung der Entsorgung grosser Spielraum vorhanden sein müsse, hält aber fest, dass im finanziellen Bereich diese Handlungsspielräume nicht berücksichtigt werden. Greenpeace fordert ein Konzept für die Nachfinanzierung von möglichen Aufgaben, welche durch den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nicht gedeckt sind. Weil nicht davon auszugehen sei, dass die Betreibergesellschaften in ihrer rechtlichen Form in 100 Jahren noch existieren, soll ein staatlicher Zusatzfonds, der durch eine Zusatzabgabe auf Atomstrom gespiesen wird, in Betracht gezogen werden.
Die IGLK fordert, dass die Finanzierung nach dem Verursacherprinzip für die Überführung in eine definitive und technisch ausgereifte Lösung sichergestellt ist. Die Überwachung müsse für die ganze Dauer der Giftigkeit, also für 100 000 Jahre bzw. eine Million Jahre sichergestellt sein.
Würdigung
Die Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist in der Schweiz umfassend geregelt. Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gehen massgeblich aus dem KEG sowie aus der SEFV hervor. Die Finanzierung der Stilllegung sowie der Entsorgungskosten, die nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen anfallen, wird mit Beiträgen der Betreibenden der Anlagen in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, sichergestellt. Die beiden Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit und stehen unter der Aufsicht des Bundesrates. Mit der im KEG festgehaltenen Nachschusspflicht besteht zudem eine begrenzte, solidarhaftungsähnliche Zahlungspflicht der anderen Betreibenden bei Zahlungsunvermögen des primär leistungspflichtigen Betreibenden.
Zur Sicherstellung der Finanzierung der noch ausstehenden Entsorgungstätigkeiten bis zur Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks müssen die Eigentümer/innen Rückstellungen vornehmen. Die Höhe der Rückstellungen ergibt sich aus der Berechnung der Entsorgungskosten gemäss SEFV sowie den daraus abgeleiteten und von der Kommission genehmigten Rückstellungsplänen für die einzelnen Eigentümer/innen. Die Revisionsstellen der Eigentümer/innen prüfen, ob die Rückstellungen für die während des Betriebs des Kernkraftwerks anfallenden Entsorgungskosten gemäss dem genehmigten Rückstellungsplan gebildet und verwendet werden. Die Finanzierung der heute anfallenden Entsorgungskosten durch den staatlich überwachten Entsorgungsfonds würde zu einem beträchtlichen administrativen Mehraufwand führen, ohne dass ein sichtbarer Nutzen entsteht. Die Betreibenden müssten zusätzliche Beträge in die Fonds einbezahlen, welche im selben Jahr für laufende Ausgaben wieder ausgegeben werden müssten. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass die Genossenschafter/innen der Nagra zu wenig Mittel für ihre Aufgabe zur Verfügung stellen. Zudem können die Kantone als Mitaktionäre der KKW ihren Einfluss geltend machen, so dass auch in Zukunft genügend finanzielle Mittel für die laufenden Entsorgungsarbeiten vorhanden sind.