Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Die Energieversorgung in der Schweiz Bestehende gesetzliche Grundlagen
Im Jahr 1990 haben sich Volk und Stände für einen Energieartikel1 in der Bundesverfassung ausgesprochen. Mit Artikel 89 zur Energiepolitik verpflichten sich Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einzustehen. Der Bund legt Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien sowie über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Er ist zudem befugt, Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen und die Entwicklung von Energietechniken in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien zu fördern. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Artikel 902 der Bundesverfassung hält fest, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie Sache des Bundes ist. Schliesslich ist in Artikel 913 der Transport von Energie geregelt. Seit 1990 haben alle Kantone eigene Energiegesetze beziehungsweise energierechtliche Vorschriften erlassen oder angepasst.
Die Energieversorgung der Schweiz beruht unter anderem auf der Basis folgender Gesetze:
− Das Energiegesetz (EnG)4 bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Es wurde am 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
− Der Bundesbeschluss betreffend die Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe elektrischer Energie aus dem Jahr 1908 bildete die Basis zum Wasserrechtsgesetz (WRG)5, das am 22. Dezember 1916 in Kraft gesetzt wurde. Das Gesetz regelt die Nutzbarmachung der Gewässer, das Erteilen von Konzessionen sowie die Höhe der Wasserzinsen.
− Das Stromversorgungsgesetz (StromVG)6, das im Jahr 2007 vom Parlament verabschiedet worden ist, sieht eine zweistufige Marktöffnung im Elektrizitätsbereich vor: Von 2009 bis 2013 haben Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100'000 Kilowattstunden (kWh) freien Marktzugang. Danach können auch Haushalte und andere Kleinverbraucher ihren Stromlieferanten frei wählen. Die Einführung der vollen Marktöffnung erfolgt per Bundesbeschluss, der einem fakultativen Referendum untersteht. Das Höchstspannungsnetz muss von einer nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) mit Schweizer Mehrheitsbeteiligung betrieben werden. Die Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht die Öffnung des Strommarktes.
1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 89 Energiepolitik; SR 101.0.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 90 Kernenergie; SR 101.0.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 91 Transport von Energie; SR 101.0.
4 Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG); SR 730.0.
5 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG); SR 721.80.
6 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG); SR 734.7.