Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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− Das Rohrleitungsgesetz13 findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen, vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher. Im Unterschied zum Strommarkt ist der Schweizer Erdgasmarkt nicht durch ein spezielles Gesetz geregelt. Es besteht daher auch keine Grundversorgungspflicht für die Erdgasunternehmen. Der Zugang zum Hochdrucknetz wird in Artikel 13 des Rohrleitungsgesetzes geregelt. Im Jahr 2003 hat die Gaswirtschaft ein freiwilliges Branchenübereinkommen unterzeichnet, das den Zugang zum Netz für Transporte innerhalb der Schweiz massgeblich erleichtert. Die Vereinbarung wurde 2012 überarbeitet und aktualisiert.

− Die Sicherheit der Stauanlagen ist im Wasserbaupolizeigesetz14 und in der Stauanlagenverordnung15 geregelt.

− Das Landesversorgungsgesetz (LVG)16 regelt die vorsorglichen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung sowie die Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.

Energieversorgungssicherheit der Schweiz

Die Energieversorgung in der Schweiz befindet sich auf einem sehr hohen Niveau. Versorgungssicherheit bedeutet, dass eine stets ausreichende und ununterbrochene Bereitstellung der nachgefragten Energien – unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit – gewährleistet ist. Eine ausreichende Befriedigung der Nachfrage entspricht der Gewährleistung der benötigten Energiedienstleistungen wie Wärme, Licht, Kühlung, Mobilität usw. Ununterbrochen beinhaltet einen technisch-wirtschaftlichen Aspekt: Rund um die Uhr wird nachfragegerecht die benötigte Energie zur Verfügung gestellt. Bei leitungsgebundenen Energien, insbesondere beim Strom, ist das eine Herausforderung, da die Konsumenten diese Energie nicht lagern können. Ebenso wichtig ist der geopolitische Aspekt: Über die ganze Kette, von den Primärenergieträgern bis zur Energiedienstleistung, ist ein ununterbrochener Energiefluss mit entsprechende Speicherkapazitäten aufrecht zu erhalten.

Aufgrund der weltweiten grossen Energienachfrage dürfte es jedoch strategisch wichtig sein, die grosse Importabhängigkeit der Schweiz bei der Energieversorgung zu reduzieren und den Anteil einheimischer Produktion nebst Effizienzanstrengungen zu erhöhen.

Zuständigkeiten bei der Energieversorgung

Nach Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung17 setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung ein. Die ersten drei Ziele dienen insbesondere der Versorgungssicherheit18. Das Ziel der Wirtschaftlichkeit zielt auf eine gesamtwirtschaftlich optimale Versorgung ab. Weitere Präzisierungen der Versorgungssicherheit bezüglich der Versorgung mit Elektrizität sind im Stromversorgungsgesetz19 enthalten.

13 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasför miger Brenn- oder Treibstoffe (RLG); SR 746.1.

14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei; SR 721.10.

15 Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen vom 7. Dezember 1998 (StAV); SR 721.102.

16 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG); SR 531.

17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 89 Energiepolitik; SR 101.0.

18 René Schaffhauser, St. Galler Kommentar zu Art. 89 BV, Rz. 6, 1. Lemma, 2. Aufl. 2008.

19 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG) SR 734.7.