Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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− Das Elektrizitätsgesetz (Eleg)7 bildet seit 1902 die Grundlage für den sicheren Einsatz von Elektrizität.

− Das CO -Gesetz8 wurde vom Bundesrat am 1. Mai 2000 in Kraft gesetzt. Damit legte 2

die Schweiz verbindliche Ziele für die CO2-Reduktion fest. Diese sollen in erster Linie durch entsprechende Massnahmen in der Energie-, Verkehrs-, Umwelt- und Finanzpolitik sowie durch freiwillige Massnahmen der Wirtschaft und von Privaten erreicht werden. In der Wintersession 2011 hat das Parlament das CO2-Gesetz für die Zeit nach 2013 beraten. Das totalrevidierte Gesetz soll per 1. Januar 2013 in Kraft treten.

− Im Jahr 1957 wurde die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie in der Bundesverfassung verankert. Zwei Jahre später verabschiedete der Bundesrat das Atomgesetz, das die zivile Nutzung der Kernenergie regelte. Der Bundesbeschluss zum Atomgesetz aus dem Jahr 1978 führte die Rahmenbewilligung und den Bedarfsnachweis zum Bau von Kernkraftwerken ein und machte die Erzeuger radioaktiver Abfälle für deren sichere Entsorgung verantwortlich. Atomgesetz und Bundesbeschluss zum Atomgesetz wurden durch das Kernenergiegesetz (KEG)9 abgelöst, das am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Damit wurden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Kernanlagen umfassend geregelt.

− Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG)10 aus dem Jahr 1983 regelt die Haftung für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden sowie deren Deckung. Im Juni 2008 hat das Parlament das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz verabschiedet. Damit erhöht sich die Deckungs- bzw. Versicherungspflicht für nukleare Schäden. Das neue KHG kann jedoch erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das revidierte Pariser Übereinkommen im Bereich der Kernenergiehaftpflicht, das die Schweiz ratifiziert hat, in Kraft tritt.

− Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI-Gesetz)11 beschloss das Parlament im Juni 2007, die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen zu verselbständigen und in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes zu überführen. Damit wurde die Forderung des Kernenergiegesetzes und des internationalen Übereinkommens über die nukleare Sicherheit in Bezug auf die Unabhängigkeit der Sicherheitsbehörde umgesetzt. Überwacht wird das ENSI von einem unabhängigen Gremium, dem ENSI-Rat, der dem Bundesrat direkt unterstellt ist.

− Das Strahlenschutzgesetz12 trat am 22. März 1991 in Kraft und bezweckt, Mensch sowie Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen darstellen.

7Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG);

SR 734.0.

8Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO -Emissionen (CO -Gesetz); SR 641.71.

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9Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG); SR 732.1.

10Kernenergiehaftpflichtgesetz von 18. März 1983 (KHG); SR 732.44.

11Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG); SR

732.2.

12 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG); SR 814.50.