Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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rer Energien am gesamten Energieverbrauch um 50 Prozent gesteigert (auf rund 24 Prozent im Jahr 2020) sowie der Anstieg des Stromverbrauchs zwischen 2010 und 2020 auf maximal fünf Prozent begrenzt werden. Nach dem Jahr 2020 sehen die Aktionspläne eine Stabilisierung des Stromverbrauchs vor. Die beiden Aktionspläne umfassen einen Mix aus Anreizen, Fördermassnahmen, Verbrauchsvorschriften, Minimalstandards sowie Massnahmen im Bereich Forschung und Ausbildung.

Ein wichtiges Instrument für die Umsetzung dieser Ziele ist das Programm EnergieSchweiz35 in seiner dritten Etappe von 2011 bis 2020. Die Aktivitäten von EnergieSchweiz sind auf Sensibilisierung, Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung, Qualitätssicherung, Vernetzung und Förderung fortschrittlicher Projekte ausgerichtet (vgl. Ziffer 1.3.7).

Daneben tragen Effizienzvorschriften, Energieetikette, wettbewerbliche Ausschreibungen für Stromeffizienzmassnahmen oder die für die Befreiung von der CO2-Abgabe eingesetzten Zielvereinbarungen mit Unternehmen zur Steigerung der Energieeffizienz bei. Zudem unterstützt die Klimapolitik des Bundes die Erreichung der energiepolitischen Ziele (vgl. Ziffer 1.1.3).

Hauptpfeiler der Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze werden die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme der Elektrizität finanziert, die aus vergütungsberechtigten Technologien (z.B. Kleinwasserkraft, Windenergie, Photovoltaik, Biomasse) gewonnen wird (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG).

1.1.3 Klima- und Umweltpolitik des Bundes

Das Parlament hat am 23. Dezember 2011 die gesetzliche Grundlage für die Klimapolitik der Schweiz von 2013 bis 202036 verabschiedet.

Das revidierte CO2-Gesetz hält fest, dass die Treibhausgasemissionen im Inland bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 vermindert werden müssen. Bei der Festlegung der Massnahmen setzt das Parlament auf Kontinuität. Die seit 2008 erhobene CO2- Lenkungsabgabe auf Brennstoffe mit Abgabebefreiung für Unternehmen, die sich gegenüber dem Bund zu CO2-Reduktionen verpflichten, wird weitergeführt. Das bestehende Emissionshandelssystem (EHS) wird ebenfalls weitergeführt und mit Blick auf die angestrebte Verknüpfung mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-ETS) erweitert. Die gegenseitige Anerkennung der schweizerischen und der europäischen Emissionsrechte bedarf eines Abkommens zwischen der Schweiz und der EU. Dieses muss durch das Parlament ratifiziert werden.

Abgabebefreite Unternehmen dürfen trotz Inlandziel in begrenztem Umfang Reduktionsleistungen ausserhalb der Schweizer Grenzen erbringen. Im Falle einer Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelssystem gilt für Unternehmen, die in das ETS eingebunden sind, die Logik des Binnenmarktes: Es gibt keine länderspezifische Herkunftsnachweise für Emissionsrechte. Unternehmen dürfen demnach uneingeschränkt Emissionsrechte aus dem EU-Raum zukaufen. In Bezug auf die Anrechnung ausländischer Zertifikate aus Schwellen- und Entwicklungsländern wird im Wesentlichen die heutige Regelung weitergeführt. Die

35 Programm EnergieSchweiz. Abrufbar im Internet unter: www.bfe.admin.ch, Rubrik EnergieSchweiz.

36 Botschaft vom 26. August 2009 über die Schweizer Klimapolitik nach 2012 (Revision CO -Gesetz und 2 Volksinitiative „Für ein gesundes Klima“); SR 09.067.